Einstellung des Verfahrens
Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein oder kommen solche hervor, die die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren nach Ordnung der im Zuge des Verfahrens entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit Verordnung einzustellen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.
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