§ 31 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

II. HAUPTSTÜCK

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an

agrargemeinschaftlichen Grundstücken

 

1. Abschnitt

Agrargemeinschaftliche Grundstücke; Agrargemeinschaften

 

§ 31

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

 

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,

a)

an welchen zwischen bestandenen Obrigkeiten und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen sowie zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- oder Benutzungsrechte bestehen oder

b)

die von allen oder gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer Gemeindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

 

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a)

Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b)

Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

c)

Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind;

d)

das nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegende Gemeindegut. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)

 

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ortschaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

 

(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.

 

(5) Unter der gemeinschaftlichen oder wechselweisen Benutzung eines Grundstückes (Abs. 1 lit. b) ist dessen gemeinschaftliche oder wechselweise Verwendung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu verstehen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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