§ 18 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 18

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

 

(1) Sollen während eines Zusammenlegungsverfahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) durchgeführt werden, so haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zu diesem Zweck ein Enteignungsrecht zusteht, die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sind diese Grundflächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu geeignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§ 4 Abs. 1) vorliegen.

(2) Können die Gebietskörperschaften oder Unternehmen keinen oder nur zu wenig Grund in das Zusammenlegungsverfahren einbringen, so können auf ihren Antrag die Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.

(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen (Abs. 1) drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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