(1) Nach Feststellung der Parteien (§ 73) und der Gegenleistungen (§ 74) ist ein Ausschuß der Parteien zu bilden.
(2) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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