Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsÜber das Ergebnis der Zusammenlegung hat die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusammenlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung in der Natur abzustecken.
(2)Absatz 2Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
a)Litera aeine Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse;
b)Litera bdie Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie nach Eigentümern geordneten Summen der Grundflächen und Werte der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
2.Ziffer 2die Festlegung, inwieweit die einzelnen Parteien Grundflächen für gemeinsame Anlagen (§ 16 Abs. 2) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 18 Abs. 2) aufzubringen haben;die Festlegung, inwieweit die einzelnen Parteien Grundflächen für gemeinsame Anlagen (Paragraph 16, Absatz 2,) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph 18, Absatz 2,) aufzubringen haben;
3.Ziffer 3die Abfindungsansprüche unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen Verträge;
4.Ziffer 4die Grundabfindungen und die Ersatzflächen (§ 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 12), jeweils in Fläche und Wert;die Grundabfindungen und die Ersatzflächen (Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz 12,), jeweils in Fläche und Wert;
c)Litera ceine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung;
d)Litera deine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke unter Anführung ihrer Nummern, ihres Ausmaßes und ihres Wertes sowie der Flächen und Werte der einzelnen Wertklassenabschnitte (Abfindungsausweis);
e)Litera edie gegebenenfalls noch zu treffenden Verfügungen gemäß § 15 Abs. 2; allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 6; die erforderlichen Verfügungen gemäß den §§ 20, 23, 24 und 25, und zwar soweit, als ihre Erlassung im Zusammenlegungsplan sachlich geboten ist.die gegebenenfalls noch zu treffenden Verfügungen gemäß Paragraph 15, Absatz 2 ;, allfällige Verfügungen gemäß Paragraph 16, Absatz 6 ;, die erforderlichen Verfügungen gemäß den Paragraphen 20,, 23, 24 und 25, und zwar soweit, als ihre Erlassung im Zusammenlegungsplan sachlich geboten ist.
(3)Absatz 3Soweit dies zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde im Zusammenlegungsplan
a)Litera ahinsichtlich der Grundabfindungen Veräußerungs- und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte zu begründen und
b)Litera bauszusprechen, daß Unterteilungen der Grundabfindungen nur mit ihrer Zustimmung zulässig sind.
(4)Absatz 4Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftiger Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als Behelf anzuschließen.
(5)Absatz 5In den Zusammenlegungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)In den Zusammenlegungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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