(1) Die Organe der Agrarbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, berechtigt,
a) | Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren; | |||||||||
b) | einzelne, die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und | |||||||||
c) | alle erforderlichen Vermessungs- und Grenzzeichen vorübergehend anzubringen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1 hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
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