§ 103b Oö. FLG 1979 § 103b

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

 

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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