§ 89 Oö. FLG 1979 § 89

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Parteien in einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sind

1.

die Eigentümer der Grundstücke, die in das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet einbezogen sind;

2.

im Verfahrensabschnitt zur Feststellung des Besitzstands (§§ 11 und 13) die Eigentümer der an das Zusammenlegungsgebiet oder Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke hinsichtlich der Frage des Grenzverlaufs;

3.

in den Angelegenheiten des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16) die Oö. Umweltanwaltschaft; in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 102a und 102b) die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 102b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben;

4.

Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z 2) besteht;

5.

die Zusammenlegungsgemeinschaft oder die Flurbereinigungsgemeinschaft;

6.

Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte), soweit ihre Rechte durch die Zusammenlegung oder Flurbereinigung berührt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 3/2006, 90/2013)

(2) Parteien im Generalteilungsverfahren sind die im § 40 Abs. 2 angeführten Rechtssubjekte.

(3) Parteien im Spezialteilungs- oder Regulierungsverfahren sind

1.

die Agrargemeinschaft, sofern für sie eine Satzung besteht;

2.

Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft oder Gemeindeteil) oder zu einer Agrargemeinschaft oder auf die Nutzungsteilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen;

3.

Personen, die Ertragsüberschüsse beziehen, welche nach Deckung des Anspruchs der Nutzungsberechtigten verbleiben;

4.

Personen, denen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ein Anspruch auf Gegenleistung zusteht;

5.

die Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht;

6.

sonstige Personen, die an agrargemeinschaftlichen Grundstücken dinglich oder obligatorisch berechtigt sind, insbesondere Personen, die im Grundbuch als Miteigentümer solcher Grundstücke eingetragen sind.

(4) Anderen Personen kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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