§ 13 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsÜber die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.Über die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (Paragraph 11,) und der Bewertung (Paragraph 12,) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen und getrennt davon der für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, der Benützungsart und des Ausmaßes der Grundstücke sowie der Bewertungsergebnisse und weiters unter Anführung der Flächen der einzelnen Wertklassenabschnitte und der darauf abgestellten Bewertungsergebnisse;
    2. b)Litera beine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 12 Abs. 4;eine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera ceine planliche Darstellung des Besitzstandes und der Bewertung;
    4. d)Litera deinen Hinweis auf die im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte).
  3. (3)Absatz 3In den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)In den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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