(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Regulierungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechts gegen den Regulierungsplan,
a) | den Parteien die Ausübung der vorläufig bemessenen Nutzungen bewilligen, | |||||||||
b) | die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anordnen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.
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