(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Maßnahmen entgegen den durch Verordnung angeordneten Eigentumsbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 ohne Bewilligung der Agrarbehörde durchführt oder duldet; | |||||||||
2. | den Verfügungen der Agrarbehörde, die auf Grund dieses Landesgesetzes bescheidmäßig ergangen sind, zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(Anm: LGBl.Nr. 86/2001)
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