2. Abschnitt
Teilung
General- und Spezialteilung
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine General- oder eine Spezialteilung sein.
(2) Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung
a) | zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen andererseits, oder | |||||||||
b) | zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Ortsteilen, oder | |||||||||
c) | zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder Ortsteil) und einer agrarischen Gemeinschaft, oder | |||||||||
d) | zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften. |
(3) Die Spezialteilung ist
a) | die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum, oder | |||||||||
b) | die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern. |
(4) Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
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