Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§ 35 und 88 zuständig zur Entscheidung,
a) | ob gegebenenfalls eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt und wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, | |||||||||
b) | ob Gemeindegut gemäß § 31 Abs. 2 lit. d vorliegt, | |||||||||
c) | ob einer Stammsitzliegenschaft oder Personen Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen und zutreffendenfalls in welchem Umfang, | |||||||||
d) | in allen Angelegenheiten der Zusammenlegungs- und Erhaltungsgemeinschaften. |
(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 7 und der §§ 65 und 86 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.
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