Satzungen
(1) Sofern für eine Agrargemeinschaft noch keine Satzung erlassen wurde, hat die Agrarbehörde im Regulierungsverfahren eine Satzung aufzustellen.
(2) In der Satzung ist die Organisation der Agrargemeinschaft und die Verwaltung ihres Vermögens unter besonderer Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 34 und 35 sowie auf Verfügungen der Agrarbehörde nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes näher zu regeln.
(3) Die Satzung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
a) | den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft; | |||||||||
b) | die Organe der Agrargemeinschaft; als Organe der Agrargemeinschaft sind vorzusehen: | |||||||||
die Vollversammlung, das ist die Gesamtheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft; | ||||||||||
der Ausschuß; hat die Agrargemeinschaft weniger als zehn Mitglieder, kann von der Einrichtung eines Ausschusses abgesehen werden; | ||||||||||
der Obmann; | ||||||||||
c) | die Wahl der Organe; die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4, Abs. 5 lit. b und c sowie Abs. 6 gelten sinngemäß; der Obmann und dessen Stellvertreter sind aus der Mitte des Ausschusses, wenn kein Ausschuß eingerichtet wird, aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen; | |||||||||
d) | den Aufgabenbereich der Organe; | |||||||||
e) | die Beschlußfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Beschlusses in der Vollversammlung und im Ausschuß; | |||||||||
f) | die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft; | |||||||||
g) | die Behandlung von Anträgen und Beschwerden der Mitglieder; | |||||||||
h) | die Behandlung von Beschlüssen, die nach diesem Gesetz der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen; | |||||||||
i) | die erforderlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht der Agrarbehörde. |
(4) Von der Aufstellung einer Satzung ist abzusehen, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegenschaften weniger als fünf beträgt. § 32 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt.
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