Erhebung des Besitzstandes
Die Agrarbehörde hat die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) und die gegebenen Eigentumsverhältnisse festzustellen sowie den Besitzstand einschließlich Ausmaß, Lage und Benützungsart dieser Grundstücke auf der Grundlage der gegebenen Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Hiebei sind auch Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) zu beachten.
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