§ 84 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 84

Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden

 

(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.

(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:

a)

eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a;

b)

die Feststellung des nachhaltigen Ertrages;

c)

die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2.

(4) Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaftlichen Almen und Weiden so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Weideordnung).

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 84 Oö. FLG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 Oö. FLG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 84 Oö. FLG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 84 Oö. FLG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 84 Oö. FLG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 83 Oö. FLG 1979
§ 85 Oö. FLG 1979