Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden
(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.
(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) | eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a; | |||||||||
b) | die Feststellung des nachhaltigen Ertrages; | |||||||||
c) | die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2. |
(4) Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaftlichen Almen und Weiden so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Weideordnung).
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