§ 65 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 65

Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung

 

(1) Wurde der Wert eines der Teilung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von den übrigen Anteilsberechtigten im Verhältnis des Wertes ihrer Anteilsrechte einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertverminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.

(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld begehren.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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