Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung
(1) Wurde der Wert eines der Regulierung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor dem Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung der Nutzungen durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Nutzungsberechtigte binnen zwei Monaten nach der Übernahme von der Agrargemeinschaft einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Betrifft die Wertverminderung ein Grundstück und ist dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der Neuordnung der Nutzungen möglich, so ist der Ausgleich durch die Zuweisung zusätzlicher Nutzungen herbeizuführen, sonst aber in Geld zu leisten.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung der Nutzungen getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen oder anderwertig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld begehren.
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