Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Parteien des Teilungsverfahrens unter Anführung der die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. In dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (Paragraph 55,) die öffentliche Einsicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(2)Absatz 2Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Möglichkeit zur Einsicht in das Verzeichnis der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (Paragraph 63, Absatz 2, Litera a,) aufzunehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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