Ausschuß der Parteien
(1) Nach Feststellung der Parteien (§ 49) und der Gegenleistungen (§ 50) ist ein Ausschuß der Parteien zu bilden.
(2) Dem Ausschuß der Parteien gehören an:
a) | je ein vom Gemeinderat jener Gemeinden, in denen das Teilungsgebiet liegt und denen Parteistellung zukommt, zu entsendender Vertreter; | |||||||||
b) | wenn Ansprüche auf Gegenleistungen bestehen, ein Vertreter der Parteien, denen ein solcher Anspruch zusteht; | |||||||||
c) | Vertreter aus dem Kreis der übrigen Parteien. |
(3) Die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c und die Bestimmungen des Abs. 5 mit höchstens fünfzehn so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung aller in Betracht stehenden Parteien gewährleistet ist.
(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. b und c sowie eine gleiche Anzahl von Ersatzmännern sind von den in Betracht kommenden Parteien aus ihrer Mitte zu wählen.
(5) Sind die Interessen von Gruppen der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c nach der örtlichen Lage oder dem Ausmaß ihrer Nutzungsrechte wesentlich verschieden, so sind die Parteien demgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.
(6) Die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. c sowie die Ausschreibung der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. 4 hat durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 7 und des § 9 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 erster und zweiter Satz sinngemäß. Für den Fall der Verhinderung eines Mitgliedes gemäß § 47 Abs. 2 lit. a ist vom Gemeinderat ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(7) Die Agrarbehörde hat bei Durchführung des Verfahrens den Ausschuß der Parteien in allen wirtschaftlichen Fragen zu hören. Dem Ausschuß kommt nur beratende Funktion zu.
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