§ 46 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 46

Ermittlungsverfahren

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere

a)

das Teilungsgebiet festzustellen (§ 48),

b)

die Parteien festzustellen (§ 49),

c)

Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 50),

d)

die zu teilenden Grundstücke zu bewerten (§ 51),

e)

die Anteilsrechte festzustellen und zu bewerten (§§ 52 und 53),

f)

die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und erforderlichenfalls deren Erhaltung zu regeln (§ 57),

g)

den Abfindungsausweis zu erstellen (§ 60) und

h)

die Grundlagen zur Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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