Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a) | das Teilungsgebiet festzustellen (§ 48), | |||||||||
b) | die Parteien festzustellen (§ 49), | |||||||||
c) | Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 50), | |||||||||
d) | die zu teilenden Grundstücke zu bewerten (§ 51), | |||||||||
e) | die Anteilsrechte festzustellen und zu bewerten (§§ 52 und 53), | |||||||||
f) | die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und erforderlichenfalls deren Erhaltung zu regeln (§ 57), | |||||||||
g) | den Abfindungsausweis zu erstellen (§ 60) und | |||||||||
h) | die Grundlagen zur Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. |
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