Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
-StrichaufzählungVermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/2022. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2022,. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
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