Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u.dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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