§ 100 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 100

Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind

 

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u.dgl. finden auf Grundstücke, die nicht in einem Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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