Bewertung der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat die Anteilsrechte zu bewerten, wenn
a) | der Wert mehrerer Nutzungsrechte untereinander zu vergleichen ist oder | |||||||||
b) | Nutzungsrechte unverhältnismäßig vermindert werden oder entfallen müssen (§ 69 Abs. 4) oder | |||||||||
c) | Gegenleistungen zu regeln oder Maßnahmen gemäß § 79 Abs. 2 zu treffen sind. |
(2) Der Bewertung ist der Ertragswert der jeweiligen Nutzungsrechte, bezogen auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung, zugrunde zu legen.
0 Kommentare zu § 77 Oö. FLG 1979