Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024
(1)Absatz einsAgrarbehörde ist die Landesregierung.
(2)Absatz 2Anzeigen, Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
1.Ziffer einsIm Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
2.Ziffer 2Im Fall der elektronischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit die Vorlage physischer Ausfertigungen verlangen.
(3)Absatz 3Mit einer elektronischen Eingabe gemäß Abs. 2 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Eingabe und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.Mit einer elektronischen Eingabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Eingabe und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
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