Einleitung des Regulierungsverfahrens
(1) Ein Regulierungsverfahren ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 Abs. 2 und des § 64 - nur einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 1) sind gegeben,
a) | wenn die Rechte der Mitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken mangelhaft geregelt sind oder | |||||||||
b) | wenn die Gewähr für eine Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 eine Regulierung erfordert. |
(3) Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen der wirtschaftlichen Voraussetzungen über Antrag einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag stellt.
(4) Die Agrarbehörde kann bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen das Regulierungsverfahren auch von Amts wegen einleiten.
(5) Im Einleitungsbescheid sind die agrargemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen, die Gegenstand des Regulierungsverfahrens sind (Regulierungsgebiet).
(6) Dem Regulierungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser Regulierungsplan muß den Bestimmungen des § 34 und des § 85 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(7) Wenn es im Hinblick auf Art und Umfang der anzustrebenden Regulierung zielführend sein kann, hat die Agrarbehörde vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens zu versuchen, ein Übereinkommen der Parteien über die Regulierung herbeizuführen.
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