(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 Abs. 4) und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechts gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. | dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, | |||||||||
2. | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind, | |||||||||
3. | die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist, | |||||||||
4. | die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Übernahmewilligkeit gegeben hat, | |||||||||
5. | die Agrarbehörde die Einwendungen der nicht übernahmewilligen Parteien auf deren Verlangen an Ort und Stelle überprüft, die Erzielung einvernehmlicher Lösungen mit anderen Parteien angestrebt und die Parteien über die damit zusammenhängenden Fragen beraten hat (Schlichtungstermin); zum Schlichtungstermin sind auf Verlangen der Partei eine Person ihres Vertrauens und der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft einzuladen, und | |||||||||
6. | mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, gilt als zustimmend. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 3/1995, 90/2013) |
(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Bescheides erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(3) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Übernehmer eine Vereinbarung nicht zustandekommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.
(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche anordnen. § 19 Abs. 2 bis 4 und § 19 Abs. 9 gelten hiefür sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)
(5) Die vorläufige Übernahme und Auszahlung kann für einzelne Teile des Zusammenlegungsgebietes gesondert angeordnet werden, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in bezug auf das übrige Zusammenlegungsgebiet fehlt.
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