§ 107 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 107

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden - unbeschadet der Abs. 3 bis 7 - folgende Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:

a)

das Gesetz vom 28. Juni 1909, LGuVBl.Nr. 36, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der hierauf bezüglichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte;

b)

das Gesetz vom 25. Februar 1911, LGuVBl.Nr. 16, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke;

c)

das Gesetz vom 26. November 1954, LGBl. Nr. 12/1955, betreffend die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes;

d)

das O.ö. Flurbereinigungs-Förderungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1962.

(3) Anhängige Zusammenlegungsverfahren sind, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen.

(4) In Berufungsverfahren gegen Bescheide, die in erster Instanz nach den bisherigen Vorschriften erlassen wurden, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden.

(5) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls dem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde zu legen.

(6) Bisherige Vorschriften bleiben insoweit in Kraft, als sie die gesetzliche Grundlage für bisher geltende Satzungen von Agrargemeinschaften bilden. Solche Satzungen dürfen jedoch nur auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.

(7) Agrargemeinschaften, für die nach den bisherigen Vorschriften Satzungen erlassen oder deren Satzungen nach den bisherigen Vorschriften genehmigt wurden, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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