Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrarbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden.
(2) Unterläßt die Zusammenlegungsgemeinschaft die Bestellung ihrer Organe oder vernachlässigen diese ihre Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Die Agrarbehörde hat je nach Erfordernis entweder
a) | eine Neuwahl (§ 8 Abs. 6 und 7) auszuschreiben oder | |||||||||
b) | einen geeigneten Sachwalter mit der vorübergehenden Wahrnehmung einzelner oder aller Befugnisse des Ausschusses oder des Obmannes zu betrauen oder | |||||||||
c) | Maßnahmen gemäß lit. b bei gleichzeitiger Ausschreibung einer Neuwahl zu treffen. |
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