§ 37 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 37

Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft;

Teilung von Stammsitzliegenschaften

 

(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

 

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wenn

a)

die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwerben soll oder

b)

die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt und durch die Absonderung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert wird.

 

(3) Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. 2 lit. b sind im besonderen gegeben, wenn die Nutzungen aus dem Anteilsrecht den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungsträger nach dem Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29, erworben oder auf eine Liegenschaft übertragen werden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzungen notwendig sind.

 

(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Liegenschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) verbleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Agrargemeinschaft der Regelung über den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtes zustimmt oder die Regelung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegenschaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn

1.

diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind,

2.

deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünftel der Gesamtfläche der Stammsitzliegenschaft übersteigt und

3.

keine Anteilsrechte mit übertragen werden.

(Anm: LGBl. Nr 85/1997, 86/2001)

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Oö. FLG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Oö. FLG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Oö. FLG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Oö. FLG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Oö. FLG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FLG 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Oö. FLG 1979
§ 38 Oö. FLG 1979