Ansprüche der Parteien
(1) Bei der Regulierung hat jede Partei nach dem Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.
(2) Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(3) Das Maß der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen (Abs. 1) ist durch die Zielsetzung des Regulierungsverfahrens bestimmt.
(4) Müssen zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grundstücke Nutzungen einzelner Parteien unverhältnismäßig vermindert werden und kann diese Verminderung nicht durch Einräumung bzw. Erweiterung anderer Nutzungen ausgeglichen werden oder müssen Parteien von bestimmten Nutzungen ausgeschlossen werden, so ist die Verminderung bzw. der Entfall von Nutzungsrechten in Geld abzufinden.
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