Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a) | das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72); | |||||||||
b) | die Parteien festzustellen (§ 73); | |||||||||
c) | Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 74); | |||||||||
d) | die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlichenfalls zu bewerten (§ 75); | |||||||||
e) | die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichenfalls zu bewerten (§§ 76 und 77); | |||||||||
f) | andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 festzustellen und die Voraussetzungen für ihre Regelung zu schaffen; | |||||||||
g) | die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweckmäßigste und zulässige Art der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermitteln; | |||||||||
h) | eine erforderliche Verminderung oder den Entfall von Nutzungsrechten gemäß § 69 Abs. 4 festzulegen und die Höhe der dafür zu leistenden Geldabfindungen zu ermitteln; | |||||||||
i) | die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 80); | |||||||||
j) | die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen (§§ 82 bis 84); | |||||||||
k) | die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. |
0 Kommentare zu § 70 Oö. FLG 1979