§ 70 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 70

Ermittlungsverfahren

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere

a)

das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72);

b)

die Parteien festzustellen (§ 73);

c)

Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 74);

d)

die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlichenfalls zu bewerten (§ 75);

e)

die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichenfalls zu bewerten (§§ 76 und 77);

f)

andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 festzustellen und die Voraussetzungen für ihre Regelung zu schaffen;

g)

die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweckmäßigste und zulässige Art der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermitteln;

h)

eine erforderliche Verminderung oder den Entfall von Nutzungsrechten gemäß § 69 Abs. 4 festzulegen und die Höhe der dafür zu leistenden Geldabfindungen zu ermitteln;

i)

die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 80);

j)

die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen (§§ 82 bis 84);

k)

die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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