Zusammenlegungsgebiet
(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsgebiet unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) möglichst vollkommen erreicht werden.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Einbezogene Grundstücke sind entweder
a) | Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, das sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 15 Abs. 3, oder | |||||||||
b) | Grundstücke, die im Sinne des § 15 Abs. 4 für Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen werden. |
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