Gesamte Rechtsvorschrift BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

BHygV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 24.11.2023

1. Abschnitt

§ 1 BHygV 2012 Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung ist, soweit die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.Diese Verordnung ist, soweit die Absatz 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern und Kleinbadeteiche anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 44, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die §§ 45, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß § 338 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 44,, 59 und 86 sind auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, nicht anzuwenden. Mit Ausnahme des jeweils ersten Satzes sind die Paragraphen 45,, 60, 66, 68 und 87 auf gewerbliche Betriebsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, im Rahmen der Überwachungsbestimmungen gemäß Paragraph 338, der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der §§ 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der §§ 45, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.Diese Verordnung ist - mit Ausnahme der Paragraphen 44 und 86 und der sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 45,, 60 und 66 im Rahmen der sanitären Aufsicht - auf Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die mit Wasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen befüllt und in Einrichtungen auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abweichungen gegenüber dieser Verordnung zulässig sind, sofern sie durch die natürliche Beschaffenheit des ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommens bedingt sind und das Badewasser eine Beschaffenheit aufweist, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
  4. (4)Absatz 4Diese Verordnung ist auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, die dazu bestimmt sind, im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben zu werden.

2. Abschnitt

A. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 2 BHygV 2012 Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer einsBäder: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern;
  2. 2.Ziffer 2Hallenbad: Bad mit einem oder mehreren Becken in einem Gebäude;
  3. 3.Ziffer 3Künstliches Freibad: Bad mit einem oder mehreren Becken im Freien;
  4. 4.Ziffer 4Becken: alle Beckenarten und –formen, unabhängig von geometrischen Definitionen, wie Schwimm- und Badebecken, Mehrzweckbecken, Sprungbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken (Whirl Pools), Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind; diese umfassen auch die erforderlichen Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion des Beckenwassers;
    1. a)Litera aFreibecken: Becken im Freiluftbereich;
    2. b)Litera bHallenbecken: Becken, das sich in einem Gebäude befindet;
    3. c)Litera cKinderplanschbecken: Becken oder Beckenteile, die vor allem zur Nutzung durch Kinder vorgesehen sind und eine Wassertiefe von ≤ 0,4 m aufweisen;
    4. d)Litera dMehrzweckbecken: Becken, in denen Wassertiefen bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind;
    5. e)Litera eLandebecken für Wasserrutschen: eigenständige Becken, in welchen eine oder mehrere Wasserrutschen enden, auch wenn sie als flache Auslaufbereiche ausgeführt sind;
    6. f)Litera fSalzwasserbecken: Becken mit Beckenwasser, das Natriumchlorid in einer Konzentration von mehr als 1 g/l aufweist;
    7. g)Litera gTauchbecken: Becken mit einer Wassertemperatur ≤ 20° C, das zur Abkühlung dient;
    8. h)Litera hVariobecken: Becken mit höhenverstellbarem Zwischenboden, durch den die Wassertiefe ganz oder in Teilbereichen je nach Nutzung variiert werden kann;
    9. i)Litera iWarmbecken: Becken mit einer Beckenwassertemperatur > 32° C;
    10. j)Litera jWarmsprudelbecken (Whirl Pools): Warmbecken, bei welchen in einem wesentlichen Teil des Beckenkörpers mittels Düsen Luft oder ein Luft-Wasser-Gemisch eingepresst wird;
    11. k)Litera kWatbecken, Tretbecken, Durchschreitebecken: Becken mit einer Wassertiefe von maximal 0,6 m, vornehmlich zum Benetzen und/oder Reinigen der Füße;
    12. l)Litera lWellenbecken: Becken mit Einrichtungen zur Wellenerzeugung;
    13. m)Litera mTherapiebecken: Becken, die in einer Einrichtung auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben und für medizinisch-therapeutische Zwecke verwendet werden;
    14. n)Litera nkünstliche Bachläufe: sind Becken, bei denen ein Niveauunterschied zwischen den Zuläufen und den Abläufen besteht, sodass sie überwiegend Fließstrecken mit turbulenter Wasserströmung aufweisen. Aufgrund des Niveauunterschieds zwischen den Zuläufen und den Abläufen läuft das Badewasser bei Stillstand des Zuflusses vollständig aus;
  5. 5.Ziffer 5Attraktionen: Einbauten in oder an Becken mit Wasser- und/oder Lufteffekten; insbesondere
    1. a)Litera aWasserrutsche: Gerät mit einer geneigten Rutschfläche, auf der der Benutzer eine Höhendistanz überbrückt, indem er mit Wasser als reibungsverminderndes Medium entweder frei oder mit Hilfsmitteln, je nach Konstruktion, rutscht;
    2. b)Litera bWasserspielgarten: Becken, in dem Spielplatzgeräte aufgestellt sind;
    3. c)Litera cKleinräumige Attraktionen: Attraktionen, die überwiegend für die Benutzung durch eine Person vorgesehen sind, wie Nackenduschen, Schwallduschen, Geysire, Massagedüsen, aber auch Wasserrutschen mit einer Starthöhe von bis zu 2 m;
    4. d)Litera dGroßräumige Attraktionen: Attraktionen, die die Qualität des Beckenwassers stark beeinflussen, wie Wasserrutschen mit einer Starthöhe über 2 m, Strömungskanäle, Wellenanlagen;
  6. 6.Ziffer 6Kleinbadeteiche: Künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische(n) Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind;
  7. 7.Ziffer 7Füllwasser: Wasser, mit dem Becken oder Kleinbadeteiche gefüllt und die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und welches zur Wassererneuerung zugesetzt wird;
  8. 8.Ziffer 8Aufbereitetes Wasser: über die Wasseraufbereitungsanlage gefördertes Wasser vor Eintritt in das Becken;
  9. 9.Ziffer 9Beckenwasser: Wasser, das sich im Becken befindet;
  10. 10.Ziffer 10Badewasser: das in der Badeanlage zirkulierende Wasser;
  11. 11.Ziffer 11Wasserfläche: Oberfläche des Wassers im Becken, die für Badegäste bestimmungsgemäß benutzbar ist, einschließlich der Einstiegsbereiche;
  12. 12.Ziffer 12Nennbelastung für Becken: Personenanzahl im Becken je Stunde, für die die Reinigungsleistung der Wasseraufbereitungsanlage ausgelegt ist;
  13. 13.Ziffer 13Nennbelastung für Kleinbadeteiche: höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag;
  14. 14.Ziffer 14Freies Chlor: Chlor, das im Wasser als hypochlorige Säure, Hypochlorit-Ion oder als gelöstes elementares Chlor vorliegt;
  15. 15.Ziffer 15Gebundenes Chlor: Anteil des Gesamtchlors, in Form von Chloraminen und organischen Chloraminen;
  16. 16.Ziffer 16Gesamtchlor: Chlor, das als freies Chlor, als gebundenes Chlor oder in beiden Formen vorliegt;
  17. 17.Ziffer 17Förderstrom: Badewasser, das über die Aufbereitungsanlage geführt wird, angegeben in m³ pro Stunde;
  18. 18.Ziffer 18Umwälzzeit: Zeit, die für das einmalige Umwälzen des Beckenvolumens benötigt wird;
  19. 19.Ziffer 19Betriebszeit für Becken: Zeitraum, in dem Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mit ausgelagertem Wasservolumen, und Filter mit Wasser gefüllt sind und die Aufbereitungsanlage in Betrieb ist;
  20. 20.Ziffer 20Betriebszeit für Kleinbadeteiche: Zeitraum, in dem der Kleinbadeteich mit Wasser gefüllt ist und für den Badebetrieb zur Verfügung steht;
  21. 21.Ziffer 21Öffnungszeit: jener Teil der Betriebszeit, der für die Benützung durch Badegäste zur Verfügung steht;
  22. 22.Ziffer 22Ozon-Oxidationsstufe: Verfahrensschritt zur oxidativen Wasserbehandlung, bestehend aus den wesentlichen Funktionseinheiten Ozonerzeuger, Einmischvorrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkorn-Kohlefilter;
  23. 23.Ziffer 23Warmsprudelwannen (Whirlwannen): mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung ausgestattete Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind;
  24. 24.Ziffer 24Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß § 14 Abs. 3 BHygG.Sachverständige der Hygiene: Institutionen und Personen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BHygG.

§ 3 BHygV 2012 Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden


§ 3.Paragraph 3,

Becken müssen über Wände und Böden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind und die Vermehrung von Mikroorganismen nicht begünstigen. Im Bereich mit einer Wassertiefe bis 1,35 m müssen Beckenböden darüber hinaus rutschhemmend beschaffen sein.

§ 4 BHygV 2012 Beckendurchströmung


  1. (1)Absatz einsDie Funktionsteile der Beckendurchströmung müssen so angeordnet sein, dass das Wasser in allen Teilen des Beckens gleichmäßig und ausreichend erneuert wird.
  2. (2)Absatz 2Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.Für die Reinigung oberflächennaher Bereiche sind 100% des Förderstroms kontinuierlich und gleichmäßig, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, über eine allseitige Überlaufkante abzuführen, die auch Nischen, Grotten und Einstiege einschließt.
  3. (3)Absatz 3Von einer allseitigen Überlaufkante darf abgesehen werden bei
    1. 1.Ziffer einsWat-, Tret- und Durchschreitebecken,
    2. 2.Ziffer 2niveauunterschiedlichen Kinderplanschbecken in den oberen Teilbecken, wenn
      1. a)Litera aeine Überlaufkante in das nächste untere Becken vorhanden ist,
      2. b)Litera bdie Teilbecken täglich geleert und gereinigt werden und
      3. c)Litera cdas unterste Becken, mit Ausnahme der Überlaufkante vom oberen Teilbecken, über eine allseitige Überlaufkante verfügt,
    3. 3.Ziffer 3Wänden von Einbauten in Becken, sofern die Gesamtlänge der wasserberührenden Seiten dieser Einbauten nicht mehr als 20% der allseitigen Überlaufkante beträgt und die Flächen dieser Einbauten leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind,
    4. 4.Ziffer 4Landebecken für Wasserrutschen mit Sicherheitsauslauf und
    5. 5.Ziffer 5künstlichen Bachläufen.
  4. (4)Absatz 4Die Entwässerung der Überlaufrinne ist so auszuführen, dass diese bei Reinigung und Desinfektion des Beckenumganges und/oder der Überlaufrinne auf das Kanalsystem umgeschaltet werden kann.
  5. (5)Absatz 5Bei Hubböden muss gewährleistet sein, dass die Beckendurchströmung nicht beeinträchtigt wird und überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein.

§ 5 BHygV 2012 Füllwasser


  1. (1)Absatz einsDas Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cEnterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
      5. e)Litera eLegionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20° C liegt.
    2. 2.Ziffer 2Es dürfen in chemischer Hinsicht
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:
        1. aa)Sub-Litera, a, adas Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) 11 mg/l nicht überschreitet oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreitet,
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Absatz eins, nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.

§ 6 BHygV 2012 Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung


  1. (1)Absatz einsDas über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsIn bakteriologischer Hinsicht:
      1. a)Litera aPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. b)Litera bLegionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
    2. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 7 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 1,3 mg/l nicht überschreiten,
      2. b)Litera bdie Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung von Sonnenkollektoren ist nur mittels getrenntem Kreislauf zulässig.

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 7 BHygV 2012 Beckenwasser


  1. (1)Absatz einsBeckenwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniebildende Einheiten: bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cEnterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und
      5. e)Litera eLegionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist durchzuführen, wenn die Temperatur des Beckenwassers über 30° C liegt oder die Temperatur des Beckenwassers über 25° C liegt und zusätzlich aerosolbildende Attraktionen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänten, Nackenduschen oder dergleichen im Becken vorhanden sind.
    2. 2.Ziffer 2In chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera ader Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) darf einen Wert von 11 mg/l oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreiten,
      2. b)Litera bder pH-Wert darf nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,8, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht weniger als 6,5 und nicht mehr als 7,4 betragen,
      3. c)Litera cdie Konzentration an freiem Chlor
        1. aa)Sub-Litera, a, amuss in allen Beckenteilen
          • -Strichaufzählungim pH-Bereich bis 7,4 mindestens 0,3 mg/l, in Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 0,6 mg/l betragen,
          • -Strichaufzählungim pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 0,5 mg/l betragen,
        2. bb)Sub-Litera, b, bmuss in Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mindestens 0,6 mg/l betragen und               
        3. cc)Sub-Litera, c, cdarf in Hallenbädern 1,2 mg/l und in künstlichen Freibädern und Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken 2,0 mg/l nicht überschreiten,
      4. d)Litera ddie Konzentration an gebundenem Chlor darf höchstens 0,3 mg/l betragen,
      5. e)Litera edie Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,die Konzentration an Chlordioxid beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,3 mg/l nicht überschreiten, die Konzentration an Chlorit beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, darf 0,1 mg/l nicht überschreiten,
      6. f)Litera fder Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,der Gehalt an Nitraten darf nicht mehr als 30 mg/l über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
      7. g)Litera gdas Beckenwasser muss klar und frei von Flockungsmittelresten sein, der Gehalt an Aluminium darf 0,2 mg/l nicht überschreiten, der Gehalt an Eisen darf 0,05 mg/l nicht überschreiten,
      8. h)Litera hder Gehalt an Chloriden darf
        1. aa)Sub-Litera, a, ain Hallenbecken beim Verfahren gemäß § 14 Z 1 nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß § 14 Z 2 und Z 3 nicht mehr als 300 mg/l,in Hallenbecken beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, nicht mehr als 200 mg/l, bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2 und Ziffer 3, nicht mehr als 300 mg/l,
        2. bb)Sub-Litera, b, bin Freibecken nicht mehr als 350 mg/l,
        3. cc)Sub-Litera, c, cin Warmsprudelbecken (Whirl Pools) nicht mehr als 100 mg/l (in Warmsprudelbecken, die über einen gemeinsamen Wasseraufbereitungskreislauf mit einem Hallen- oder Freibecken betrieben werden, gilt der jeweilige Höchstwert gemäß aa) oder bb))
                  über dem Wert des Füllwassers (§ 5) liegen,              über dem Wert des Füllwassers (Paragraph 5,) liegen,
    1. dd)Sub-Litera, d, d in Salzwasserbecken nicht mehr als 24,3 g/l (entspricht einer Konzentration an Natriumchlorid von maximal 40 g/l) betragen. Auf Grund der verwendeten Salzqualität muss sichergestellt sein, dass bei der Endkonzentration im Beckenwasser keine Beeinträchtigung der Aufbereitung und Desinfektion eintreten kann und keine Stoffe in Konzentrationen vorhanden sind, die die Gesundheit der Badegäste beeinträchtigen können,
    1. i)Litera ider Gehalt an Trihalogenmethanen (THM) soll nicht mehr als 20 µg/l betragen und darf 100 µg/l nicht überschreiten (berechnet als Chloroform),
    2. j)Litera jdie Redoxspannung, kontinuierlich gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25° C) muss
      1. aa)Sub-Litera, a, abei den Verfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 mindestens 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,bei den Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 mindestens 700 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbecken, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Desinfektionsleistung sicherstellen,
      2. bb)Sub-Litera, b, bbeim Verfahren gemäß § 14 Z 3 mindestens 720 mV betragen.beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, mindestens 720 mV betragen.
    1. 3.Ziffer 3Es dürfen in chemischer Hinsicht
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

§ 70 BHygV 2012 Badebereich und Regenerationsbereich


§ 70.Paragraph 70,

Mindestens ein Drittel der Oberfläche des Kleinbadeteiches ist als bepflanzter Regenerationsbereich auszuführen und von der Badenutzung und vom Zutritt auszuschließen. Regenerationsbereich und Badebereich haben eine durchgehende Wasseroberfläche aufzuweisen.

§ 71 BHygV 2012 Zusätzliche technische Einrichtungen


§ 71.Paragraph 71,

Eine Wasseraufbereitung, wie sie in Beckenbädern erforderlich ist, darf in Kleinbadeteichen nicht erfolgen. Zusätzliche externe Einrichtungen wie Filter und Schönungsteiche sind zulässig, wenn sie geeignet sind, die ökologische Qualität (Funktionsfähigkeit) und hygienische Qualität des Gewässers zu verbessern. Sie ersetzen jedoch nicht den im Kleinbadeteich integrierten Regenerationsbereich und dürfen weder in die Berechnung der Nennbelastung noch in die Bemessung des Regenerationsbereichs einbezogen werden. Keinesfalls darf eine Aerosolbildung damit verbunden sein.

§ 72 BHygV 2012 Nennbelastung


  1. (1)Absatz einsDie Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2Die Nennbelastung beträgt
  1. (3)Absatz 3Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
  2. (4)Absatz 4Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf maximal 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.

§ 73 BHygV 2012 Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen


  1. (1)Absatz einsDie mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat mindestens 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:
  1. (2)Absatz 2Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
  2. (3)Absatz 3Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

§ 74 BHygV 2012 Zutrittsbereiche


§ 74.Paragraph 74,

Die Zutrittsbereiche eines Kleinbadeteiches müssen so gestaltet sein, dass eine Sedimentaufwirbelung weitestgehend unterbunden wird.

§ 75 BHygV 2012 Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser


§ 75.Paragraph 75,

Es muss die Möglichkeit gegeben sein, einem Kleinbadeteich mindestens 5% des Gesamtvolumens an Füllwasser innerhalb von 24 Stunden zuzuspeisen.

§ 76 BHygV 2012 Wasservögel, Fische


  1. (1)Absatz einsKleinbadeteiche sind von Wasservögeln frei zu halten.
  2. (2)Absatz 2Fische dürfen in einem Kleinbadeteich nicht ausgesetzt werden.

§ 77 BHygV 2012 Füllwasser


§ 77.Paragraph 77,

Das Wasser, mit dem Kleinbadeteiche gefüllt, die laufenden Wasserverluste ausgeglichen werden und mit dem die Wassererneuerung durchzuführen ist (Füllwasser), kann

  1. 1.Ziffer einseiner Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung entnommen werden oder
  2. 2.Ziffer 2aus Brunnen oder Quellen oder
  3. 3.Ziffer 3aus oberirdischen Zuflüssen stammen.
              

§ 78 BHygV 2012 Speisung aus Brunnen oder Quellen


  1. (1)Absatz einsErfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      2. b)Litera bEnterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
    3. 3.Ziffer 3der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 79 BHygV 2012 Speisung aus oberirdischen Zuflüssen


  1. (1)Absatz einsErfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus oberirdischen Zuflüssen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 30 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEnterokokken: die Konzentration darf 15 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht:
      1. a)Litera adarf der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers 20 µg/l nicht überschreiten und
      2. b)Litera bdürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 8 BHygV 2012 Untersuchungsmethoden


§ 8.Paragraph 8,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

§ 80 BHygV 2012 Badewasser eines Kleinbadeteiches


  1. (1)Absatz einsDas Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEnterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
      3. c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
    2. 2.Ziffer 2in chemisch-physikalischer Hinsicht:
      1. a)Litera adie Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
      2. b)Litera bdie Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
      3. c)Litera cder pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
      4. d)Litera dder Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 81 BHygV 2012 Untersuchungsmethoden


§ 81.Paragraph 81,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Analyse- und Prüfverfahren, die in Anlage 6 angeführt sind.

§ 82 BHygV 2012 Badeordnung und Hinweise für Badegäste


  1. (1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber eines Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Badebetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In der Badeordnung muss das von den Badegästen zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein.
  2. (2)Absatz 2Sowohl die Nennbelastung des Kleinbadeteiches als auch die maximale Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Badewasser des Kleinbadeteiches befinden dürfen, sind bei den Zugängen und im Uferbereich mittels eines deutlich sichtbaren Hinweises (Anlage 7) auszuweisen, welcher auch die Begründung, dass dies zur Aufrechterhaltung der hygienischen Bedingungen erforderlich ist, zu enthalten hat.

§ 83 BHygV 2012 Betriebstagebuch


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Messungen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person;
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen der Sichttiefe sowie der Wassertemperatur und Lufttemperatur, gemessen jeweils um 10 Uhr und um 15 Uhr; die Messungen der Wassertemperatur sind ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche an einer repräsentativen Stelle durchzuführen;
    3. 3.Ziffer 3die tägliche Gesamtbesucherzahl (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach) und die Anzahl der Badegäste, die sich um 15 Uhr im Badewasser des Kleinbadeteiches befindet;
    4. 4.Ziffer 4besondere Betriebsereignisse.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 84 BHygV 2012 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten


  1. (1)Absatz einsDas gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (§ 2 Z 20) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Z 1 bis 3 angeführten Untersuchungen:Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber eines Kleinbadeteiches von einer oder einem Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers im Kleinbadeteich umfasst eine zusammenfassende Beurteilung am Ende der jährlichen Betriebszeit (Paragraph 2, Ziffer 20,) der Ergebnisse der in den nachfolgenden Ziffer eins bis 3 angeführten Untersuchungen:
    1. 1.Ziffer einsvor Beginn der jährlichen Betriebszeit
      1. a)Litera aeine Untersuchung des Füllwassers hinsichtlich der Parameter
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli
        2. bb)Sub-Litera, b, bEnterokokken
        3. cc)Sub-Litera, c, cSalmonellen (diese Untersuchung ist nur erforderlich, wenn die Speisung aus oberirdischen Zuflüssen erfolgt)
        4. dd)Sub-Litera, d, dGesamtphosphor
        sowie
      2. b)Litera beine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Z 2 angeführten Parameter;eine Untersuchung des Badewassers hinsichtlich der unter Ziffer 2, angeführten Parameter;
    2. 2.Ziffer 2während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers, mindestens einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. a)Litera aWassertemperatur,
      2. b)Litera bpH-Wert,
      3. c)Litera cgelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. d)Litera dGesamtphosphor,
      5. e)Litera ebakteriologische Parameter:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli,
        2. bb)Sub-Litera, b, bEnterokokken,
        3. cc)Sub-Litera, c, cSalmonellen,
      6. f)Litera fFärbung (anormale Änderung der Färbung),
      7. g)Litera gSichttiefe,
      8. h)Litera hMineralöle (Film, Geruch),
      9. i)Litera iTenside (Schaumbildung),
      10. j)Litera jFestkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter);
      die Badewasserproben nach Z 1 lit. b und Z 2 sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;die Badewasserproben nach Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind an einer repräsentativen Stelle mit starkem Badebetrieb in ca. 30 cm unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Je nach Größe der Wasseroberfläche sind gegebenenfalls mehrere Probenahmen erforderlich;
    3. 3.Ziffer 3während der jährlichen Betriebszeit Untersuchungen des Badewassers beim Ablauf einer allenfalls vorhandenen Filtereinrichtung vor Wiedereintritt in den Kleinbadeteich, einmal monatlich (in möglichst gleichmäßigen Intervallen), möglichst zu Zeiten starken Badebesuchs und frühestens drei Stunden nach Beginn des Badebetriebs hinsichtlich der Parameter:
      1. a)Litera aWassertemperatur,
      2. b)Litera bpH-Wert,
      3. c)Litera cgelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2),
      4. d)Litera dGesamtphosphor,
      5. e)Litera ebakteriologische Parameter:
        1. aa)Sub-Litera, a, aEscherichia coli,
        2. bb)Sub-Litera, b, bEnterokokken,
        3. cc)Sub-Litera, c, cPseudomonas aeruginosa,
      6. f)Litera fFärbung (anormale Änderung der Färbung).
  2. (2)Absatz 2Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 10) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen.

§ 85 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsDie Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in § 84 angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen der Wasserproben haben jedenfalls die in Paragraph 84, angeführten Parameter zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere mikrobiologische und chemische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2Ergibt eine Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist § 14 Abs. 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß § 84 Abs. 1 und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.Ergibt eine Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins,, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist Paragraph 14, Absatz 5 und 6 BHygG anzuwenden. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahme durch eine umgehende Wiederholung der jeweiligen Untersuchung gemäß Paragraph 84, Absatz eins und ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen. Wiederholungsuntersuchungen sind zusätzliche Untersuchungen und ersetzen nicht die erforderlichen monatlichen Untersuchungen.
  3. (3)Absatz 3Die Eignung des Wassers des Kleinbadeteiches für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene im wasserhygienischen Gutachten unter Berücksichtigung der Ortsbefunde, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hierbei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Wasser des Kleinbadeteiches eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Wasser den im 6. Abschnitt, Teil B (Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen), enthaltenen Anforderungen entspricht,
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von diesen Anforderungen, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung vorzuschlagen.
  6. (6)Absatz 6Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

§ 86 BHygV 2012 Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung


§ 86.Paragraph 86,

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:

  1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung des Kleinbadeteiches;
  2. 2.Ziffer 2sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Ziffer eins, auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.

§ 87 BHygV 2012 Kontrolle während des Betriebs


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet, nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG, zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Kleinbadeteiches ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Kleinbadeteiches einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung allfälliger behördlicher Auflagen und
    3. 3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der vom Inhaber des Kleinbadeteiches eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. (2)Absatz 2Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wassers des Kleinbadeteiches nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.

§ 88 BHygV 2012 Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Betriebs


  1. (1)Absatz einsDie zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Im Bereich der gesamten Badeanlage, Saunaanlage und des Warmluft- und Dampfbades ist laufend auf Sauberkeit zu achten.
  3. (3)Absatz 3In allen Räumen eines Badebetriebes muss ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein, um eine Anreicherung flüchtiger Stoffe zu vermeiden.
  4. (4)Absatz 4In der Schwimmhalle muss durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, dass die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.

§ 89 BHygV 2012 Begehbare Flächen


§ 89.Paragraph 89,

Begehbare Flächen müssen mit Ausnahme von Naturböden in Freibädern und Flächen, die der unmittelbaren Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, leicht zu reinigende, desinfizierbare und leicht trocknende Oberflächen besitzen.

3. Abschnitt

Anforderungen an die Badewasser-Aufbereitungsanlagen

§ 9 BHygV 2012 Wasseraufbereitungsanlagen


  1. (1)Absatz einsDas Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Absatz 2 und den Paragraphen 10 bis 13 entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 14 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).

§ 90 BHygV 2012 Wände


§ 90.Paragraph 90,

Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von mindestens 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

§ 91 BHygV 2012 Einrichtungsgegenstände und Einbauten


  1. (1)Absatz einsEinrichtungsgegenstände und Einbauten in Bädern, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichanlagen, mit denen die Badegäste oder Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades direkt in Berührung kommen, wie Bänke, Umkleidegelegenheiten, Liegen in Ruheräumen, Solarien oder Massageräumen, müssen leicht zu reinigen, zu desinfizieren und leicht trocken zu halten sein. Außerhalb von Saunakabinen und Kabinen von Warmluftbädern bestehende Sitz- und Liegegelegenheiten aus Holz sind glattzuschleifen, porendicht zu versiegeln und in diesem Zustand zu halten.
  2. (2)Absatz 2Eine ausreichende Anzahl von zweckentsprechenden Abfallbehältern ist in hygienisch einwandfreier Weise aufzustellen bzw. anzubringen; für eine zeitgerechte Entleerung ist zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Es darf nur gründlich gereinigte und desinfizierte Wäsche ausgegeben werden.

§ 92 BHygV 2012 Umkleidegelegenheiten


§ 92.Paragraph 92,

Umkleidegelegenheiten müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. In den Umkleidegelegenheiten müssen Aufhängevorrichtungen für die Kleidung und eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Schuhe vorhanden sein.

§ 93 BHygV 2012 Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen


  1. (1)Absatz einsNassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsWände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
    2. 2.Ziffer 2WC-Anlagen sind mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten; Toilettepapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
    3. 3.Ziffer 3im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein.
  4. (4)Absatz 4WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.

§ 94 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsDie Fußböden im Bereich von Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen sind mindestens einmal täglich einer mechanischen Reinigung und einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Als Desinfektionsmittel sind hiefür solche zu verwenden, die gegen Bakterien, Pilze und Viren nachweislich wirksam sind.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere in den Duschanlagen, WC-Anlagen und Umkleideräumen ist auch während der Öffnungszeiten für die laufende Reinhaltung in entsprechender Weise zu sorgen. Hierbei ist auf die größtmögliche Trockenhaltung der Fußböden besonders zu achten.

§ 95 BHygV 2012 Erste-Hilfe-Raum


§ 95.Paragraph 95,

In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein.

§ 96 BHygV 2012 Badeordnung


  1. (1)Absatz einsDie Inhaberin oder der Inhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder Kleinbadeteiches hat zur Regelung eines einwandfreien Bade- und/oder Saunabetriebes eine Badeordnung zu erlassen und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. In einer Badeordnung muss das von den Badegästen, Gästen einer Saunaanlage und Gästen eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz der Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beachtende Verhalten geregelt sein. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, die auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens und der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Abs. 1) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.Der von der Inhaberin oder dem Inhaber mit dem Badegast oder dem Gast einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades abgeschlossene Vertrag hat auch die Badeordnung (Absatz eins,) und bei Kleinbadeteichen zusätzlich die im Hinweis nach Anlage 7 enthaltenen Festlegungen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3In Bezug auf das in hygienischer Hinsicht zu beachtende Verhalten bei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) hat die in unmittelbarer Nähe der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringende Badeordnung unter Bezugnahme auf diese Verordnung die Hinweise zu enthalten,
    1. 1.Ziffer einsdass die Benützung einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mangels einer Aufbereitung des Badewassers nur für eine Person pro Badevorgang vorgesehen ist,
    2. 2.Ziffer 2dass aus hygienischen Gründen vor Benützung durch die nächste Person in jedem Fall eine Desinfektion des Wannenkreislaufs durch das Betriebspersonal durchzuführen ist, sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht über eine automatische Desinfektionseinrichtung verfügt,
    3. 3.Ziffer 3ob - je nach Desinfektionsverfahren des Wannenkreislaufs - und gegebenenfalls welche Zusatzstoffe zum Badewasser verwendet werden dürfen und
    4. 4.Ziffer 4dass durch unzulässige oder unsachgemäße Verwendung von Zusatzstoffen der Wannenkreislauf nachhaltig verunreinigt werden kann.

§ 97 BHygV 2012 Vorschreibung weitergehender Maßnahmen


§ 97.Paragraph 97,

Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den §§ 43 Abs. 4 Z 1 lit. b, 58 Abs. 4 Z 1 lit. b und 85 Abs. 4 Z 1 lit. b, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben. Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den Paragraphen 43, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, 58 Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und 85 Absatz 4, Ziffer eins, Litera b,, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.

§ 98 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder


  1. (1)Absatz einsBäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Abs. 1) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß § 4 der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 zulässig waren, haben den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung bis spätestens 1. Juli 2013 zu entsprechen.Bäder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bäderhygienegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, (1. Jänner 1977) bereits eine Bewilligung nach der Bauordnung hatten und für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung (106 Absatz eins,) Abweichungen von der Beckenwasserbeschaffenheit gemäß Paragraph 4, der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, zulässig waren, haben den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung bis spätestens 1. Juli 2013 zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Für Bäder im Sinne des Abs. 1 sind Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den §§ 4, 15 bis 23, 26 bis 28, 30 und 38 zulässig, wenn durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit gewährleistet ist.Für Bäder im Sinne des Absatz eins, sind Abweichungen von den technischen Anforderungen gemäß den Paragraphen 4,, 15 bis 23, 26 bis 28, 30 und 38 zulässig, wenn durch flankierende Maßnahmen der Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere die im zweiten Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 - in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 - in diesem Umfang entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1992,, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§  106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,, weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

§ 99 BHygV 2012 Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)


§ 99.Paragraph 99,

Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die § 6 Abs. 2 nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen: Bei bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligten oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigten direkten Badewassererwärmungen über Solaranlagen, die Paragraph 6, Absatz 2, nicht entsprechen, hat der Rücklauf vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. 2.Ziffer 2Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein.

§ 10 BHygV 2012


Paragraph 10,

Wenn mehrere Becken an einer Wasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind, muss jedes Becken über eine eigene Chlordosierstelle verfügen.

§ 100 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Saunaanlagen


  1. (1)Absatz einsBereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerecthlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerecthlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2009,, weiterbetrieben werden.

§ 101 BHygV 2012 Gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen


§ 101.Paragraph 101,

Alle bis zum Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen gemäß § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, die seit Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 658/1996 genehmigungspflichtig wären und im Übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 und 77 bis 80 dieser Verordnung - im Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 396/1992, weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des § 1 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 64/2009, anwendbar war; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 müssen Becken und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Alle bis zum Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,, die seit Inkrafttreten des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1996, genehmigungspflichtig wären und im Übrigen den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 und 77 bis 80 dieser Verordnung - im Umfang und entsprechend der Verordnung über Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1992,, weiterbetrieben werden, soweit diese auf einzelne Anlagen des Paragraph eins, Absatz 4, des Bäderhygienegesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2009,, anwendbar war; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 oder 77 bis 80 müssen Becken und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

§ 102 BHygV 2012 Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen)


  1. (1)Absatz einsBereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprachen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. § 1 Abs. 3 ist anzuwenden.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen und auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 dieser Verordnung müssen diese Bäder bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen. Paragraph eins, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, dieser Verordnung - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 und mit Ausnahme von Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53, - bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4, müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
  5. (5)Absatz 5Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1.  Jänner 2020 zu entsprechen.Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (Paragraphen 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis spätestens 1.  Jänner 2020 zu entsprechen.
  6. (6)Absatz 6Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß Paragraph 53, nicht mehr betrieben werden.

§ 103 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche


  1. (1)Absatz einsBereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 5, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche, deren Bewilligung oder Genehmigung nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, (1. Dezember 1998) erteilt wurde, dürfen - mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung und die nach dieser Verordnung zugelassenen Desinfektionsmittel und Aufbereitungsverfahren - in diesem Umfang weiterbetrieben werden; den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 oder 77 bis 80 dieser Verordnung müssen Warmsprudelbäder (Whirl Pools) und Kleinbadeteiche bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.

§ 104 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen)


§ 104.Paragraph 104,

Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, BGBl. I Nr. 657/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2009, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen. Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 657 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,, unterliegen, den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 bis spätestens 1. November 2012 entsprechen.

§ 105 BHygV 2012 Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen)


  1. (1)Absatz einsBereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 und mit Ausnahme von § 46 Abs. 3 und § 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (Paragraph 106, Absatz eins,) nach gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen) müssen, sofern sie nicht als Therapiewannen dem Medizinproduktegesetz unterliegen, dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4 und mit Ausnahme von Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 53 bis spätestens 1. Juli 2013 entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den §§ 47, 48 und 51 Abs. 4 müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.Den Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit gemäß den Paragraphen 47,, 48 und 51 Absatz 4, müssen diese Warmsprudelwannen (Whirlwannen) bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (§§ 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß § 46 Abs. 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.Erbringt das jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten (Paragraphen 57 und 58) einwandfreie Ergebnisse, ist der Anforderung gemäß Paragraph 46, Absatz 3 bis spätestens 1. Jänner 2020 zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß § 53 nicht mehr betrieben werden.Ab 1. Jänner 2020 dürfen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) ohne automatische Dosieranlage gemäß Paragraph 53, nicht mehr betrieben werden.

§ 106 BHygV 2012 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDie Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.Die Bäderhygieneverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2012,, tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den §§ 98 bis 105 nichts anderes ergibt.Die Bäderhygieneverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 1998, tritt mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft, soweit sich aus den Paragraphen 98 bis 105 nichts anderes ergibt.
  3. (3)Absatz 3§ 35 und § 107 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 35 und Paragraph 107, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 107 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 Sitzung 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2012/371/A, notifiziert.
  2. (2)Absatz 2Die Verordnung BGBl. II Nr. 333/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2023/0231/A, notifiziert.

§ 11 BHygV 2012


Paragraph 11,

Zur Messung des Förderstroms muss für jedes Becken ein einfach ablesbares Messgerät eingebaut sein.

§ 12 BHygV 2012


Paragraph 12,

Zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor muss für jedes Becken zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden. Ausgenommen davon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauchbecken, Wat- Tret- und Durchschreitebecken.

§ 13 BHygV 2012


Paragraph 13,

Zur Messung und Regelung des pH-Wertes muss für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden.

§ 14 BHygV 2012 Zugelassene Aufbereitungsverfahren


§ 14.Paragraph 14,

Zur Aufbereitung des Beckenwassers sind folgende Aufbereitungsverfahren zugelassen:

  1. 1.Ziffer einsFlockung - Filtration - Desinfektion (Chlorung);
  2. 2.Ziffer 2a) Flockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Vollstrom - Desinfektion (Chlorung);
    1. b)Litera bFlockung - Filtration - Ozon-Oxidationsstufe (Ozonung und Aktivkohlefiltration) im Teilstrom - Desinfektion (Chlorung);
  3. 3.Ziffer 3Flockung - Filtration – Desinfektion (Chlor-Chlordioxidverfahren unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem P.-Berger-Verfahren).

§ 15 BHygV 2012 Berechnung der Förderströme


  1. (1)Absatz einsDer Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.
  1. (2)Absatz 2Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

              

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/hQZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß Paragraph 22,, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

  1. (3)Absatz 3Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.
  2. (4)Absatz 4Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins :, b = 0,5;
    2. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, :, b = 0,6;
    3. 3.Ziffer 3beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera b, :, b = 0,5;
    4. 4.Ziffer 4beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :, b = 0,5.
  3. (5)Absatz 5Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

§ 16 BHygV 2012


Paragraph 16,

Bei Variobecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen.

§ 17 BHygV 2012


Paragraph 17,

Bei Kinderplanschbecken ist der Förderstrom nach der Formel für eine Wassertiefe bis 1,35 m zu berechnen. Eine dreimalige Umwälzung des gesamten Beckeninhalts pro Stunde darf jedoch nicht unterschritten werden.

§ 18 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsBei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1, Z 2 lit. b und Z 3 nach der FormelBei Warmbecken ist der Förderstrom bei den Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, nach der Formel
  1. (2)Absatz 2Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche größer als 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als zwei Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von zwei Stunden nicht überschritten werden.
  2. (3)Absatz 3Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstromes für ein Warmbecken mit einer Wasserfläche kleiner gleich 40 m² eine Umwälzzeit von mehr als einer Stunde, so darf dennoch eine Umwälzzeit von einer Stunde nicht überschritten werden.

§ 19 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsBei Mehrzweckbecken ist der Förderstrom für jeden Beckenabschnitt gesondert zu berechnen. Die Wasseraufbereitungsanlage für solche Becken ist für die Summe aller Förderströme auszulegen. Die errechneten Förderströme sind dem jeweiligen Bereich entsprechend zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2Bei Mehrzweckbecken darf die gesonderte Zuführung entfallen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Flächenbereich mit einer Wassertiefe ≤ 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet;
    2. 2.Ziffer 2der Flächenbereich mit einer Wassertiefe von > 1,35 m einen Anteil von 20% der Gesamtwasserfläche nicht überschreitet und der Förderstrom QA für eine Wassertiefe kleiner gleich 1,35 m zur Anwendung kommt.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorhandensein einer Rollabdeckung, bei der das Gehäuse ins Wasser eintaucht und außerhalb des Beckenumfanges liegt, ist bei der Berechnung des Förderstroms die Grundrissfläche des Gehäuses zur Wasserfläche des Beckens hinzuzurechnen.

§ 20 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsBei Therapiebecken ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b und 3 nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 Litera b und 3 nach der Formel:
  1. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a nach der Formel:beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, nach der Formel:

              

entsprichtentspricht entspricht

              

  1. (2)Absatz 2Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:Für die Personengruppe „inkontinent“ oder „erhöht infektionsgefährdet (z. B. immunsupprimiert)“ ist nur das Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, zulässig und nach folgender Formel zu berechnen:

              

entsprichtentspricht entspricht

              

Das gesamte Beckenwasservolumen muss jedoch mindestens ein Mal pro Stunde umgewälzt werden.

  1. (3)Absatz 3Der Förderstrom des Therapiebeckens hat mindestens 16 m³/h zu betragen.

§ 21 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsBei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) ist der Förderstrom wie folgt zu berechnen:
  1. (2)Absatz 2Der Berechnung der Anzahl der Benutzerplätze sind 80 cm Platzbreite pro Person zugrunde zu legen.
  2. (3)Absatz 3Bei Einschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 20 m/h betragen.
  3. (4)Absatz 4Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.Bei Mehrschichtfiltern muss die Filtergeschwindigkeit ≤ 25 m/h betragen und ist die Korngrößenkombination B gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, zu verwenden.
  4. (5)Absatz 5Das von den Badegästen verdrängte Beckenwasser muss aus dem Wasserkreislauf abgeführt und durch Füllwasser ersetzt werden.
  5. (6)Absatz 6Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß § 27, Mehrschichtfilter gemäß § 28) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.Wird die Wasseraufbereitung von Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und anderen Becken kombiniert, so hat die Filterfläche der Aufbereitungsanlage die Summe der sich aus den Gesamtförderströmen je Becken in Verbindung mit den zulässigen Filtergeschwindigkeiten (Einschichtfilter gemäß Paragraph 27,, Mehrschichtfilter gemäß Paragraph 28,) ergebenden Filterfläche zu betragen. Der Förderstrom der Aufbereitungsanlage ergibt sich aus der Summe der Gesamtförderströme der einzelnen Becken.
  6. (7)Absatz 7Der Förderstrom des Warmsprudelbeckens (Whirl Pools) muss mindestens 16 m³/h betragen.

§ 22 BHygV 2012 Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom


  1. (1)Absatz einsAttraktionen dürfen nur mit aufbereitetem Wasser oder Beckenwasser, nicht jedoch mit Wasser aus einem Ausgleichsbecken, betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Bei kleinräumigen Attraktionen haben die Zuschläge QZ zu betragen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Wassertemperatur ≤ 32° C für jede kleinräumige Attraktion 3 m³/h pro Benutzerplatz;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Wassertemperatur > 32° C für jede kleinräumige Attraktion 5 m³/h pro Benutzerplatz;
    3. 3.Ziffer 3bei einer von mehreren Personen gleichzeitig benutzbaren Attraktion ist die Anzahl der Benutzerplätze für die Berechnung des Zuschlags zu berücksichtigen, wobei für die Breite eines Benutzerplatzes 1 m anzunehmen ist.
  3. (3)Absatz 3Bei großräumigen Attraktionen beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h pro Attraktion.
  4. (4)Absatz 4Bei Wasserrutschen
    1. 1.Ziffer einsmit einer Starthöhe ≤ 1 m beträgt der Zuschlag QZ = 5 m³/h,
    2. 2.Ziffer 2mit einer Starthöhe > 1 m und < 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 35 m³/h,
    3. 3.Ziffer 3mit einer Starthöhe ≥ 2 m beträgt der Zuschlag QZ = 60 m³/h.
  5. (5)Absatz 5Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms QG bei einem Wasserspielgarten ein Wert von mehr als 2 QA, so darf der Förderstrom QG dennoch auf 2 QA begrenzt werden.

§ 23 BHygV 2012 Berechnung der Nennbelastung


§ 23.Paragraph 23,

Die Nennbelastung beträgt

  1. 1.Ziffer einsbeim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1 und 2 lit. b: N ≙ QA x 0,5;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer eins und 2 Litera b, :, N ≙ QA x 0,5;
  2. 2.Ziffer 2beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: N ≙ QA x 0,6;beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, :, N ≙ QA x 0,6;
  3. 3.Ziffer 3beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: N ≙ QA x 0,5.beim Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3 :, N ≙ QA x 0,5.

Es bedeutet:

              N = Nennbelastung, in Personen pro Stunde

              QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren in m³/h.

§ 24 BHygV 2012 Wasseraufbereitung bei Tauchbecken


  1. (1)Absatz einsDas Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Absatz 2, behandelt werden.
  2. (2)Absatz 2Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) betrieben werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg/l nicht überschritten wird. Das Überlaufwasser darf dem Tauchbecken nicht mehr zugeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.

§ 25 BHygV 2012 Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken


  1. (1)Absatz einsDas Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Abs. 2 zu behandeln.Das Beckenwasser von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken ist entweder mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten oder mit einer Desinfektion nach Absatz 2, zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Wat-, Tret- und Durchschreitebecken mit mengenproportionaler Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) betrieben, ist der Füllwasserzusatz so zu bemessen, dass bei einer Wassertemperatur > 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde und bei einer Wassertemperatur ≤ 20° C ein kompletter Wasseraustausch innerhalb von zwei Stunden erfolgt. Das Überlaufwasser eines Wat- und Tretbeckens darf einem Ausgleichsbecken zugeführt werden, wenn keine organischen Chlorprodukte (Chlortabletten) eingesetzt werden; das Überlaufwasser eines Durchschreitebeckens ist jedenfalls zu verwerfen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt.

§ 26 BHygV 2012 Filter und Filtration


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.Im Rahmen der im Paragraph 14, angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nach Anlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.

§ 27 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsBei Einschichtfiltern muss als Filtermaterial reiner Quarzsand einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm oder 1 bis 2 mm in einer Schichthöhe von mindestens 1,2 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 30 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 20 m/h betragen. Die Freibordhöhe muss mindestens 0,4 m betragen.

§ 28 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsMehrschichtfilter müssen zwei Filterschichten aufweisen. Als Filtermaterial sind zwei verschiedene Korngrößenkombinationen (Korngrößenkombination A und Korngrößenkombination B) zulässig.
    1. 1.Ziffer einsKorngrößenkombination A:
      1. a)Litera adie untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,4 bis 0,8 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;
      2. b)Litera bdie obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 0,6 bis 1,6 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,4 m;
    2. 2.Ziffer 2Korngrößenkombination B:
      1. a)Litera adie untere Filterschicht besteht aus Quarzsand mit einer Korngröße von 0,71 bis 1,25 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m;
      2. b)Litera bdie obere Filterschicht besteht aus Anthrazit oder Braunkohlenkoks mit einer Korngröße von 1,4  bis 2,5 mm und einer Schichthöhe von mindestens 0,6 m.
  2. (2)Absatz 2Die Filtergeschwindigkeit darf höchstens 40 m/h betragen. Bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und bei Salzwasserbecken darf die Filtergeschwindigkeit höchstens 25 m/h betragen.
  3. (3)Absatz 3Mehrschichtfilter mit der Korngrößenkombination A dürfen bei Warmbecken mit einer Wassertemperatur von über 35° C, Warmsprudelbecken (Whirl Pools) und Salzwasserbecken nicht verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Nach Austausch des Filtermaterials ist eine mindestens 10%ige Filterbettausdehnung jeder Filterschicht bei der Filterrückspülung nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Die Filterbettoberfläche hat möglichst horizontal zu sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von größer ± 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

§ 29 BHygV 2012 Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers


  1. (1)Absatz einsFür die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass für ein Hallenbad mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und für ein künstliches Freibad mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser zudosiert werden können.

§ 30 BHygV 2012 Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe


§ 30.Paragraph 30,

Beim Aufbereitungsverfahren nach § 14 Z 2 lit. a ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen bis 28° C mindestens 1,0 g und über 28° C mindestens 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden. Beim Aufbereitungsverfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, Litera a, ist die Leistung der Ozonungsanlage so zu bemessen, dass bei Wassertemperaturen bis 28° C mindestens 1,0 g und über 28° C mindestens 1,2 g Ozon je m³ Umwälzwasser dem Förderstrom in einem geeigneten Vermischer zugeführt wird und die Einwirkzeit zwischen Ozonzuspeisung und Entozonung mittels Aktivkohle mindestens drei Minuten beträgt. Der Raum über dem Filterbett des Aktivkohlefilters (Entozonungsfilter) darf für die Berechnung der Einwirkzeit nicht herangezogen werden.

§ 31 BHygV 2012 Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion


  1. (1)Absatz einsBecken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern (Whirl Pools) mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß § 24 Abs. 2 sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.Becken von Hallenbädern und künstlichen Freibädern sind mindestens einmal jährlich, von Warmsprudelbädern (Whirl Pools) mindestens einmal vierteljährlich, Tauchbecken mit einer Desinfektion gemäß Paragraph 24, Absatz 2, sowie Wat-, Tret- und Durchschreitebecken täglich vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. (2)Absatz 2Im Zuge jeder Beckenentleerung sind Ausgleichsbecken vollständig zu entleeren, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. (3)Absatz 3Durch entsprechende Unterwassersauggeräte sind Becken nach Bedarf zu reinigen; in Hallenbädern möglichst dreimal, mindestens jedoch einmal wöchentlich, in künstlichen Freibädern möglichst täglich, mindestens jedoch dreimal wöchentlich.
  4. (4)Absatz 4Einbauten in Becken sind in sauberem Zustand zu halten.
4. Abschnitt
A. Anforderungen an Becken, Kleinbadeteiche, Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbäder

§ 32 BHygV 2012 Füllwasserzusatz


§ 32.Paragraph 32,

Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 5) in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag. Den Becken ist täglich Füllwasser (Paragraph 5,) in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (Paragraph 7,) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.

§ 33 BHygV 2012 Betrieb


  1. (1)Absatz einsAußer in den Fällen des Abs. 3 hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den §§ 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.Außer in den Fällen des Absatz 3, hat die Wasseraufbereitungsanlage während der Betriebszeit ständig in Betrieb zu sein. Ein reduzierter Förderstrom ist lediglich unter den in den Paragraphen 34 und 35 angeführten Bedingungen zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Förderstrom zu jedem Becken ist einmal täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen.
  3. (3)Absatz 3Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung, Reinigung der Faserfänger der Umwälzpumpen) und nur außerhalb der Öffnungszeit erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Für die Einhaltung der geforderten Wasserbeschaffenheit ist ein ordnungsgemäßer Betrieb durch ausreichend geschulte Personen sicher zu stellen.

§ 34 BHygV 2012 Betrieb mit reduziertem Förderstrom


  1. (1)Absatz einsDer Förderstrom darf nur außerhalb der Öffnungszeit und nur reduziert werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsa) der reduzierte Förderstrom bei Becken, ausgenommen Warmsprudelbecken (Whirl Pools), mindestens 50% des Förderstromes QA beträgt oder
      1. b)Litera bder reduzierte Förderstrom bei Warmsprudelbecken (Whirl Pools) mindestens 50% des Förderstromes QG beträgt und
    2. 2.Ziffer 2bei einem Färbetest eine Färbezeit von maximal 20 Minuten bei reduziertem Förderstrom nachgewiesen und eingehalten,
    3. 3.Ziffer 3die Redox-Spannung während des Betriebes mit reduziertem Förderstrom kontinuierlich überwacht und
    4. 4.Ziffer 4die Wasseraufbereitungsanlage selbsttätig auf den Förderstrom QA schaltet, wenn ein Wert der Redoxspannung von 700 mV unterschritten wird.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis des Färbetests ist aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der/dem Sachverständigen für Hygiene vorzulegen.

§ 35 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsBei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet § 34 wie folgt reduziert werden:Bei Becken mit Attraktionen darf der Förderstrom ungeachtet Paragraph 34, wie folgt reduziert werden:
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Öffnungszeiten auf QA sowie
    2. 2.Ziffer 2während der Öffnungszeiten
      1. a)Litera awenn ∑QZ ≤ QA x 0,5 auf QA und
      2. b)Litera bwenn ∑QZ > QA x 0,5 auf QA + ∑QZ x 0,5.
    Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß § 15 Abs. 1 heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.Für die Auslegung der Wasseraufbereitung ist jedenfalls QG gemäß Paragraph 15, Absatz eins, heranzuziehen. Die Gleichmäßigkeit der Beckendurchströmung ist durch einen Färbetest gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Absenkung des Wasserspiegels außerhalb der Öffnungszeiten ist nur dann zulässig, wenn dafür ein gesonderter Färbetest mit einer Färbezeit von maximal 20 Minuten durchgeführt wurde und sichergestellt ist, dass der dafür erforderliche Wasserkreislauf ausreichend gespült und vor Beginn der Öffnungszeiten mindestens eine Umwälzperiode im Normalbetrieb über die Überlaufrinne gefahren wird. Das Ausgleichsbecken muss während des Betriebes mit abgesenktem Wasserspiegel in den Umwälzkreislauf eingebunden sein.

§ 36 BHygV 2012 Spülung der Filteranlage


  1. (1)Absatz einsZur desinfizierenden Spülung der Filteranlage sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Die Spülung der Filteranlage muss mit chlor-, chlordioxid- oder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser erfolgen. Im Fall der Verwendung von Wasserstoffperoxid oder Chlordioxid sind dessen Rückstände vor Wiederaufnahme des Filterbetriebs aus dem Filter zu spülen.
  2. (2)Absatz 2Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Die Spülung der Filteranlage muss, sofern die Filterbeladung nicht ohnehin eine frühere Spülung erforderlich macht, so häufig vorgenommen werden, dass Filterverkeimungen durch lange Laufzeiten vermieden werden; das ist bei einer Beckenwassertemperatur von
    1. 1.Ziffer eins≤ 27° C mindestens einmal wöchentlich,
    2. 2.Ziffer 2> 27° C bis ≤ 32° C mindestens zweimal wöchentlich,
    3. 3.Ziffer 3> 32° C bis ≤ 35° C mindestens dreimal wöchentlich und
    4. 4.Ziffer 4> 35° C täglich.
  4. (4)Absatz 4Bei der Spülung von Einschichtfiltern ist eine Ausdehnung der Filterschicht um mindestens 10% der Filterbetthöhe erforderlich. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der Filterschicht, der Filterschichthöhe und der Ausdehnung der Filterschicht während des Spülvorgangs ist ein dauerhaft durchsichtiges Schauglas filterinnenwandbündig einzubauen.
  5. (5)Absatz 5Die Spülung von Mehrschichtfiltern ist so durchzuführen, dass die Trennung der Filterschichten erhalten bleibt und eine Ausdehnung jeder Filterschicht von mindestens 10% ihrer Höhe erreicht wird. Zur Überwachung und Kontrolle der Oberfläche der oberen Filterschicht, der Filterschichthöhen und der Ausdehnung beider Filterschichten während des Spülvorgangs sind zwei dauerhaft durchsichtige Schaugläser filterinnenwandbündig einzubauen.
  6. (6)Absatz 6Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden; das für die Spülung erforderliche Wasser muss vor Beginn der Spülung bereitgehalten werden. Als erforderliche Spülwassermenge sind mindestens 4 m³/m² Filterfläche vorzusehen.
  7. (7)Absatz 7Wird das Wasser dem Ausgleichsbecken entnommen, muss nach einer Auffüllung des Ausgleichsbeckens mit Füllwasser vor Beginn des Rückspülvorgangs eine Nachlaufzeit der Umwälzanlage vorgesehen werden, damit das zugesetzte Füllwasser in den Beckenwasserkreislauf gelangt; eine Füllwasser-Nachspeisung darf erst wieder nach Ablauf des Rückspülvorgangs erfolgen.
B. Anforderungen an Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung

§ 37 BHygV 2012 Reinigung der Überlaufrinne


  1. (1)Absatz einsDie Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
  2. (2)Absatz 2Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Beckenwasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.

§ 38 BHygV 2012 Probenahmehähne


  1. (1)Absatz einsProbenahmehähne für Wasserproben sind an folgenden Stellen der Wasseraufbereitungsanlage anzubringen:
    1. 1.Ziffer einsvor und nach jedem Filter,
    2. 2.Ziffer 2vor und nach der Desinfektionsmittelzuspeisung vor Eintritt ins Becken; bei Wasseraufbereitungsanlagen mit nur einem Filter kann der Probenahmehahn vor der Desinfektionsmittelzuspeisung entfallen,
    3. 3.Ziffer 3im Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß § 14 Z 2 undim Zulauf zum Reaktionsbehälter bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 2, und
    4. 4.Ziffer 4im Rücklauf von Solaranlagen mit direkter Badewassererwärmung vor Wiedereintritt in den Badewasserkreislauf.
  2. (2)Absatz 2Jeder Probenahmehahn ist als regelbarer Metallhahn mit glattem und abflammbarem Ablaufrohr lotrecht nach unten sowie mit freier Auslaufhöhe von mindestens 40 cm auszuführen und muss direkt an der Förderstromleitung angebracht sein.

§ 39 BHygV 2012 Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien


§ 39.Paragraph 39,

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr.105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in Paragraph 7, angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach dem Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

§ 40 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsDem aufzubereitenden Wasser dürfen außer den in Anlage 2 angeführten Flockungsmitteln, den in Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmitteln und dem in Anlage 4 angeführten Oxidationsmittel nur die in der Anlage 5 angeführten Mittel zur pH-Wert Einstellung zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
  2. (2)Absatz 2Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

§ 41 BHygV 2012 Betriebstagebuch


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das täglich folgende Daten und Ergebnisse der Messungen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeit) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeit); beim Verfahren gemäß § 14 Z 3 haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen,Ergebnisse der Messungen des Desinfektionsmittelgehalts (freies Chlor und gebundenes Chlor) und des pH-Werts des Beckenwassers; bei automatischer Messung und Regelung des Chlorgehaltes mindestens einmal täglich (während der Öffnungszeit) und bei Becken ohne automatische Messung und Regelung des Chlorgehalts mindestens zweimal täglich (zu Beginn und während der Öffnungszeit); beim Verfahren gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, haben die Messungen des Desinfektionsmittelgehalts auch Chlordioxid zu umfassen,
    3. 3.Ziffer 3durchgeführte Filterspülung,
    4. 4.Ziffer 4die Redoxspannung in mV, sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbad (Whirl Pool) über kontinuierlich arbeitende Redoxmessgeräte verfügt,
    5. 5.Ziffer 5der Badebesuch (auszudrücken durch: stark, mittel oder schwach),
    6. 6.Ziffer 6der Füllwasserzusatz in m³ und
    7. 7.Ziffer 7der Förderstrom jedes Beckens.
  2. (2)Absatz 2Die Wasserproben für die Messungen sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.
  3. (3)Absatz 3Zur Überprüfung der mit der automatischen Messanlage ermittelten Werte ist bei Bedarf eine Probe an der Messwasserleitung zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4Die pH-Wert-Bestimmung hat elektrometrisch oder colorimetrisch mit Hilfe eines Gerätes zu erfolgen, das im gewählten pH-Bereich Messungen mit Abstufungen von 0,2 erlaubt; bei der Verwendung von Chlorgas zur Desinfektion oder bei Füllwasser mit geringer Karbonathärte (schwachgepuffertes Wasser) darf die colorimetrische Methode nicht angewendet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Messung zur Bestimmung des freien Chlors und des gebundenen Chlors sowie des Chlordioxids ist unmittelbar nach Entnahme der Probe unter Anwendung der DPD-Methode durchzuführen; das hierbei verwendete Gerät muss Messungen mit Abstufungen von 0,1 mg/l erlauben.
  6. (6)Absatz 6Bei Verwendung von Ozon in der Aufbereitung des Wassers muss die Funktion der Aktivkohlefilter einmal wöchentlich kontrolliert werden. Dazu sind vor und nach jedem Aktivkohlefilter Wasserproben zu entnehmen und Messungen unter Anwendung der DPD-Methode vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 42 BHygV 2012 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten


  1. (1)Absatz einsFür das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades (Whirl Pool) einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:Für das von der Inhaberin oder vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbades (Whirl Pool) einmal jährlich gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind folgende Proben zu entnehmen:
    1. 1.Ziffer einsFüllwasser; werden mehrere Becken eines Bades vom selben Wasserspender gefüllt, ist eine einzige Probe des Füllwassers ausreichend; die Probenahme entfällt bei Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung,
    2. 2.Ziffer 2Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung (bei Verfahren nach § 14 Z 2 auch nach dem Aktivkohlefilter) undWasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung (bei Verfahren nach Paragraph 14, Ziffer 2, auch nach dem Aktivkohlefilter) und
    3. 3.Ziffer 3Beckenwasser aus jedem Becken; Proben des Beckenwassers sind 5 bis 20 cm unter der Oberfläche und 30 bis 50 cm vom Beckenrand entfernt zu entnehmen.

    Für die Untersuchung der Trihalogenmethane ist eine Probe pro Aufbereitungskreislauf zu entnehmen.

  2. (2)Absatz 2Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
  3. (3)Absatz 3Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort gemäß Anlage 8 dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen an Tagen mit Badebetrieb unangemeldet während der Betriebszeit und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

§ 43 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsDie Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach Paragraph 6, um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 8.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 8,
  3. (3)Absatz 3Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Beckenwasser und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Beckenwasser den Werten des § 7 und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage den Werten des § 6, allenfalls in Zusammenhalt mit § 98 Abs. 2, entspricht oderdas Beckenwasser den Werten des Paragraph 7 und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage den Werten des Paragraph 6,, allenfalls in Zusammenhalt mit Paragraph 98, Absatz 2,, entspricht oder
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach § 6 und § 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 6 und Paragraph 7,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

§ 44 BHygV 2012 Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung


  1. (1)Absatz einsVor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person (z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete) erstellte Nachweise zu prüfen:
    1. 1.Ziffer einsAbnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustands sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung der Wasseraufbereitungsanlage;
    2. 2.Ziffer 2Prüfung der Beckendurchströmung und der Desinfektionsmittelverteilung durch eine Färbung des Beckenwassers mit Eriochromschwarz T mit anschließender Entfärbung durch Chlorung;
    3. 3.Ziffer 3Prüfung der Filterbettausdehnung beim Spülprozess;
    4. 4.Ziffer 4sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.sofern in einem Becken Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Ziffer eins, auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.
  2. (2)Absatz 2Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand des Bades einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

5. Abschnitt

A. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 45 BHygV 2012 Kontrolle während des Betriebs


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung des Bades einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen;
    3. 3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und der von der Inhaberin oder dem Inhaber des Bades eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. (2)Absatz 2Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Beckenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG entnommen werden.
  4. (4)Absatz 4Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 46 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsWarmsprudelwannen (Whirlwannen) sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Desinfektion des Wannenkreislaufs nach jedem Badevorgang und vollständiger Entleerung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne), sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht mit einer automatischen Desinfektionseinrichtung ausgestattet ist.
  2. (2)Absatz 2Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Material bestehen.
  3. (3)Absatz 3Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.

§ 47 BHygV 2012 Füllwasser


  1. (1)Absatz einsDas Wasser, mit dem Warmsprudelwannen (Whirlwannen) gefüllt werden, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
      1. a)Litera aKoloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
      2. b)Litera bEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      3. c)Litera cEnterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      4. d)Litera dPseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
      5. e)Litera eLegionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen
      1. a)Litera akeine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badenden gefährden können und
      2. b)Litera bkeine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Desinfektion beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

§ 48 BHygV 2012 Wannenwasser


  1. (1)Absatz einsDas Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (Paragraph 57, Absatz 2,) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsKoloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
    2. 2.Ziffer 2Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    3. 3.Ziffer 3Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    4. 4.Ziffer 4Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
    5. 5.Ziffer 5Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des BadewassersBei Füllwasserchlorung (Paragraph 51, Absatz 2,) des Badewassers
    1. 1.Ziffer einsmuss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6 und darf höchstens 1,2 mg/l betragen und
    2. 2.Ziffer 2darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.
  3. (3)Absatz 3Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.Der in Absatz 2, Ziffer eins, geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß Paragraph 51, Absatz 4, muss jedoch eingehalten werden.

B. Innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 49 BHygV 2012 Untersuchungsmethoden


§ 49.Paragraph 49,

Im Untersuchungsbefund muss die jeweils angewandte analytische Methode angegeben werden. Angewendet werden dürfen nur Methoden, die in Anlage 1 angeführt sind oder diesen Analyse- und Prüfverfahren entsprechen.

§ 50 BHygV 2012 Zusatzstoffe zum Badewasser


§ 50.Paragraph 50,

Produkte, die der Körperreinigung dienen oder oberflächenfilmbildende und/oder oxidationsmittelzehrende Substanzen (z. B. Öle, milchige Zusätze) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Bei einer Füllwasserchlorung gemäß § 51 Abs. 2 oder einer Spüldesinfektion gemäß § 51 Abs. 3 Z 3 dürfen keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen. Produkte, die der Körperreinigung dienen oder oberflächenfilmbildende und/oder oxidationsmittelzehrende Substanzen (z. B. Öle, milchige Zusätze) enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Bei einer Füllwasserchlorung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, oder einer Spüldesinfektion gemäß Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 3, dürfen keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen.

§ 51 BHygV 2012 Desinfektion des Wannenkreislaufs


  1. (1)Absatz einsDie Desinfektion des Wannenkreislaufs hat durch eine Füllwasserchlorung (Desinfektionsmittelzugabe zum Füllwasser entsprechend dem Wanneninhalt) und/oder durch eine Spüldesinfektion (Desinfektion des Wannenkreislaufs mit Spülwasser) zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß § 48 Abs. 2 einzuhalten und folgende Verfahren, jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen, zulässig:Bei der Füllwasserchlorung sind die Chlorgehalte gemäß Paragraph 48, Absatz 2, einzuhalten und folgende Verfahren, jedoch nicht die Verwendung von Zusatzstoffen, zulässig:
    1. 1.Ziffer einsdem Füllwasser wird kontinuierlich mengenproportional Desinfektionsmittel zugegeben; wird eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) über eine luftführende Leitung mit Wasser befüllt oder entleert, ist jedenfalls dieses Verfahren anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2dem Füllwasser wird zu Beginn der Wannenfüllung die für einen Badevorgang erforderliche gesamte Desinfektionsmittelmenge zugegeben.
  3. (3)Absatz 3Bei der Spüldesinfektion sind folgende Verfahren zulässig:
    1. 1.Ziffer einsder leeren Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über einen Wannenzulauf zugeführt und ein Spülvorgang des Wannenkreislaufs durchgeführt;
    2. 2.Ziffer 2der leeren Warmsprudelwanne (Whirlwanne) wird unmittelbar nach jedem Badevorgang gechlortes Spülwasser über den Wannenkreislauf zugeführt;
    3. 3.Ziffer 3nach jedem Badevorgang wird dem in der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zurückbleibenden Badewasser Desinfektionsmittel zugegeben und damit der Wannenkreislauf gespült, wobei allerdings keinerlei Zusatzstoffe verwendet werden dürfen.
  4. (4)Absatz 4Die Konzentration an freiem Chlor im Spülwasser muss mindestens 4 und darf höchstens 10 mg/l betragen. Diese Kontrolle der Konzentration kann mit einem Teststreifen erfolgen. Während des Spülvorgangs muss mindestens ein zweimaliger Durchlauf des gesamten Spülwasservolumens durch den Wannenkreislauf erfolgen, wobei bei erreichter Chlorkonzentration die Einwirkzeit mindestens drei Minuten betragen muss.
  5. (5)Absatz 5Sämtliche Leitungen, die während des Befüllens oder des Betriebs aufgrund des Wasserstands in der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit Wasser benetzt werden, müssen so in den Wannenkreislauf eingebunden sein, dass sie entweder bei der Spüldesinfektion oder Füllwasserchlorung durchströmt werden. Dies gilt insbesondere für luftführende Leitungen, unabhängig davon, ob die Luft über Injektoren angesaugt oder über Verdichter eingebracht wird.

§ 52 BHygV 2012 Reinigung der Wannenoberfläche


§ 52.Paragraph 52,

Die Reinigung der Wannenoberfläche hat wenn möglich zwischen den einzelnen Benützungsvorgängen zu erfolgen, mindestens jedoch einmal täglich. Es ist darauf zu achten, dass keine größeren Mengen Reinigungsmittel in den Wannenkreislauf gelangen.

§ 53 BHygV 2012 Dosieranlage


  1. (1)Absatz einsDie Zugabe des Desinfektionsmittels hat automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) bei Leermeldung verhindert.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.Absatz eins, gilt nicht für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.

§ 54 BHygV 2012 Desinfektionsmittel


§ 54.Paragraph 54,

Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion sind nur die in Anlage 3 Abschnitt D angeführten Desinfektionsmittel zulässig. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

§ 55 BHygV 2012 Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand


§ 55.Paragraph 55,

Bei saisonal betriebenen Warmsprudelwannen (Whirlwannen) oder nach einem längeren Stillstand ist vor der Wiederinbetriebnahme ein vollständiger Desinfektionsvorgang ohne Personenbenutzung durchzuführen. Dabei ist auch der Desinfektionsmittelgehalt bei der Füllwasserchlorung und/oder Spüldesinfektion zu überprüfen.

§ 56 BHygV 2012 Betriebstagebuch


  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, in das in längstens 14-tägigen Abständen folgende Daten und Ergebnisse der Messungen über die durchgeführten Eigenkontrollen einzutragen sind:
    1. 1.Ziffer einsName der mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betrauten Person,
    2. 2.Ziffer 2Ergebnisse der Messungen des Gehalts an freiem Chlor
      1. a)Litera abei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Füllwasserchlorung des Badewassers unmittelbar nach der Füllung und
      2. b)Litera bbei Warmsprudelwannen (Whirlwannen) mit Spüldesinfektion ungefähr in der Mitte des Spülvorgangs.
  2. (2)Absatz 2Betriebstagebücher sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 57 BHygV 2012 Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten


  1. (1)Absatz einsDas gemäß § 14 Abs. 2 BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BHygG von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einmal jährlich einzuholende wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers hat auf Grund des Ortsaugenscheins, der Probenahme und der Messungen vor Ort im Leerbetrieb zu erfolgen (Anlage 9).
  2. (2)Absatz 2Leerbetrieb ist der Betrieb der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit allen Massageeinrichtungen, Wasser und/oder Lufteinströmungen ohne Personenbenutzung für die standardisierte Probenahme im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens. Im Leerbetrieb ist eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) mit einer für den Badevorgang vorgesehenen Wassertemperatur zu betreiben. Die Dauer des Leerbetriebes hat mindestens fünf Minuten zu betragen. Sofern beim Badebetrieb eine Füllwasserdesinfektion erfolgt, darf auch im Leerbetrieb Desinfektionsmittel im gleichen Ausmaß vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3Die Wasserprobe für die mikrobiologische Untersuchung ist am Ende des Leerbetriebes 5 bis 20 cm unter der Wasseroberfläche in der Wannenmitte zu entnehmen.
  4. (4)Absatz 4Für die bakteriologischen Untersuchungen sind sterile Entnahmeflaschen zu verwenden, welche die zur Inaktivierung des Restchlorgehalts erforderliche Menge an Natriumthiosulfat enthalten müssen.
  5. (5)Absatz 5Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG erfolgen.Der Ortsaugenschein, die Probenahme und die Messungen vor Ort (Anlage 9) dürfen nur durch die oder den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betraute Sachverständige oder betrauten Sachverständigen der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß Paragraph 14, Absatz 4, BHygG vorgenommen werden und müssen – mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern – unangemeldet und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.Wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 5 BHygG sind von der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich nach Vorliegen in einer Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen; darüber hinaus sind diese und allfällige weitere Unterlagen (z. B. Betriebsanleitung, Wartungsnachweise, Zertifikate über Desinfektionsmittel) dem Betriebstagebuch anzuschließen; auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde oder der oder des Sachverständigen der Hygiene ist in diese Einsicht zu gewähren.

7. Abschnitt-Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 58 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsDie Untersuchungen haben die in § 48 Abs. 1 angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß § 48 Abs. 2; bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß § 51 Abs. 4. Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in Paragraph 48, Absatz eins, angeführten Parameter zu umfassen; bei Füllwasserchlorung zusätzlich die Parameter gemäß Paragraph 48, Absatz 2 ;, bei Spüldesinfektion zusätzlich den Parameter gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 49.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 49,
  3. (3)Absatz 3Die Eignung des Wassers im Leerbetrieb ist vom Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
    1. 1.Ziffer einsdas Wasser im Leerbetrieb eine solche Beschaffenheit aufweist, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
      1. a)Litera adas Wasser im Leerbetrieb den Werten des § 48 Abs. 1 und 2 sowie § 51 Abs. 4 entspricht oderdas Wasser im Leerbetrieb den Werten des Paragraph 48, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 51, Absatz 4, entspricht oder
      2. b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach § 48 Abs. 1 und  2 sowie § 51 Abs. 4, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 48, Absatz eins und  2 sowie Paragraph 51, Absatz 4,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.

§ 59 BHygV 2012 Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung


  1. (1)Absatz einsSofern in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) Ansaugöffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung einen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringenden und von einer dazu berechtigten Person (z. B. nach der Gewerbeordnung 1994, Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete) durch eine Haarfangprüfung (individuelle Prüfung oder Baumusterprüfung bei fertig montierten Einheiten) erstellten Nachweis der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen zu prüfen.
  2. (2)Absatz 2Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Erteilung der Betriebsbewilligung über den Zustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einen Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einschließlich der zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch zu erwartende Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren;
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.

§ 60 BHygV 2012 Kontrolle während des Betriebes


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet und nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) einschließlich der Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren,
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen und
    3. 3.Ziffer 3Einsicht in die Aufzeichnungen der innerbetrieblichen Kontrolle und die von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) eingeholten wasserhygienischen Gutachten.
  2. (2)Absatz 2Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Wannenwassers nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist ein wasserhygienisches Gutachten zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 BHygG entnommen werden.Die Proben dürfen nur durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 3, BHygG oder durch Sachverständige der Hygiene gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, BHygG entnommen werden.
  4. (4)Absatz 4Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit des Badegastes (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 61 BHygV 2012 A. Allgemeine Anforderungen und hygienisch-technische Betriebsführung für Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder


  1. (1)Absatz einsSaunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder bestehen zumindest aus einer Kabine, einer Vorreinigungs- und Abkühldusche, einer WC-Anlage und einem Bereich, in dem geruht werden kann. Auf allfällig vorhandene Tauchbecken sind die bezughabenden Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Innenhöhe einer Kabine hat mindestens 1,9 m zu betragen und soll 2,5 m nicht überschreiten. Der Mindestabstand der obersten Sitz- und Liegebank zur Decke hat 1,1 m zu betragen. Der Richtwert für den Flächenbedarf eines Kabinenbenützers beträgt 0,75 m².
  3. (3)Absatz 3Die Tür einer Kabine muss nach außen in Richtung kürzester Fluchtweg leicht zu öffnen und unversperrbar sein und muss zumindest eine verglaste Schauöffnung in Sichthöhe aufweisen.
  4. (4)Absatz 4Die einwandfreie Be- und Entlüftung einer Kabine muss bei geschlossener Tür gewährleistet sein. Dem Luftwechsel einer Saunakabine, eines Warmluftbades und eines Dampfbades (bei geschlossener Tür) ist eine mittlere Luftwechselzahl von mindestens sechsmal pro Stunde zugrunde zu legen. Das Nachströmen der entsprechenden Menge an Frischluft muss sichergestellt sein. Die Abluft ist - mit Ausnahme von Infrarotkabinen mit weniger als vier Benutzerplätzen - ins Freie oder in ein zentrales Abluftsystem zu führen.
  5. (5)Absatz 5Für den Innenausbau von Holzkabinen sind harzarme, nicht schiefernde Hölzer (massive Hölzer, Holzlagenwerkstoffe und thermisch behandeltes Holz) mit möglichst geringer Formaldehydabgabe zu verwenden. Auflagerabstände und Holzdicken der Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Schutzverkleidungen müssen so gestaltet sein, dass sie den betriebsüblichen Belastungen standhalten können. Andere in der Kabine verwendete Materialien müssen hitze- und korrosionsbeständig sein und dürfen in betriebsüblichen Temperaturbereichen keine negativen Auswirkungen auf die Benutzer haben.
  6. (6)Absatz 6Sitz- und Liegebänke, Auftritte und Kopfkeile in Saunakabinen und in mit Holz ausgestatteten Kabinen von Warmluftbädern sind in glattgeschliffenem Zustand zu halten.
  7. (7)Absatz 7Sitz- und Liegebänke einer Saunakabine haben eine Mindesttiefe von 55 cm aufzuweisen und müssen aus Holzlattenrosten bestehen, die zur Reinigung leicht abnehmbar oder aufklappbar sind. Die unterste Ebene dieser Roste kann schmäler sein und soll lediglich als Auftritt dienen.
  8. (8)Absatz 8Bei Warmluftkabinen in Holzbauweise hat nach Betriebsende ein Nachtrocknungsvorgang zu erfolgen, der sich nach der Kabinengröße zu richten, mindestens jedoch 30 Minuten bei 80° C zu dauern hat.
  9. (9)Absatz 9In Warmluftbädern (z. B. Infrarotkabinen), die über keine Möglichkeit zur Aufheizung auf 80° C verfügen, müssen Sitzbänke und Rückenlehnen glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Oberflächen aufweisen. Werden Sitzbänke und Rückenlehnen in Holz ausgeführt, muss die Holzoberfläche porendicht versiegelt sein und in diesem Zustand gehalten werden.
  10. (10)Absatz 10In einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist eine Notrufeinrichtung zu einem während des Sauna- oder Badebetriebes dauernd besetzten Ort einzurichten. Dies gilt nicht für Saunakabinen und Kabinen eines Warmluft- oder Dampfbades, die im Rahmen einer Wohnanlage mit mehr als fünf Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, sofern in anderer Weise für eine jederzeitige Hilfeleistung Vorsorge getroffen wird.
  11. (11)Absatz 11Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist ein Erste Hilfe Kasten anzubringen.

§ 62 BHygV 2012


Paragraph 62,

In einer Saunakabine darf die Temperatur im Innenraum während der Betriebszeit 70° C nicht unter- und 105° C nicht überschreiten (gemessen 1 m über der obersten Sitz- und Liegebank). Vor Benützung einer Saunakabine muss die Betriebstemperatur erreicht sein. Saunaöfen sind so anzuordnen, dass die Konvektionsluft möglichst gleichmäßig verteilt und eine unbeabsichtigte Berührung des Saunaofens vermieden wird. Saunaöfen sind mit mindestens einem Sicherheitsthermostat auszustatten, welcher bei Überschreitung einer dem Regelsystem entsprechenden Höchsttemperatur den Saunaofen ohne automatische Wiedereinschaltung abschaltet. Bei Saunaöfen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden und ein Sicherheitsthermostat zur automatischen Abschaltung nicht eingesetzt werden kann, ist in der Saunakabine ein Maximalwärmemelder mit einer Auslösetemperatur einzubauen, bei der eine Selbstentzündung der Holzteile der Saunakabine ausgeschlossen werden kann.

§ 63 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsIn Warmluftbädern, ausgenommen Infrarotkabinen, ist im Innenraum der Kabine, mit Ausnahme des Nachtrocknungsvorgangs, eine maximale Lufttemperatur von 70° C zulässig.
  2. (2)Absatz 2Bei Kabinen, die ganz oder teilweise in Holz ausgeführt sind, darf die relative Luftfeuchte (rF) auf der Höhe der obersten Sitzebene 55% nicht überschreiten. Dies ist durch eine automatische Regelungsanlage sicherzustellen.
  3. (3)Absatz 3In Kabinen, die nicht in Holz ausgeführt sind, müssen zumindest Sitzflächen, Rückenlehnen und Boden aus glattem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem inerten Material bestehen.

§ 64 BHygV 2012


  1. (1)Absatz einsIn Dampfbädern darf die Luftfeuchtigkeit nur über Verdampfer eingebracht werden. Die Temperatur im Innenraum der Kabine darf 47° C nicht überschreiten.
  2. (2)Absatz 2Die Dampfeinbringung hat so zu erfolgen, dass eine Verbrühungsgefahr vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3Der Innenraum einer Kabine eines Dampfbades hat glatte Oberflächen aufzuweisen. Die Kontaktflächen sind täglich vor Betriebsbeginn, in abgetrocknetem Zustand, einer Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Sitzflächen müssen so beschaffen sein, dass Feuchtigkeit selbstständig abfließen kann. Für die Reinigung der Oberflächen ist ein Spülschlauch anzubringen.

§ 65 BHygV 2012 B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern


§ 65.Paragraph 65,

Alle zum Betrieb von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern gehörenden Einrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und zu warten.

§ 66 BHygV 2012 C. Behördliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades einschließlich der zum Sauna- und/oder Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen im Hinblick auf die Gefährdung von Sauna- und Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Sauna- und Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers der Saunaanlage und/oder des Warmluft- und Dampfbades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 67 BHygV 2012 A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern


§ 67.Paragraph 67,

Die zum Badebetrieb an einem Oberflächengewässer gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen müssen hinsichtlich Anzahl, Ausstattung und Anordnung so beschaffen sein und in einer Weise instandgehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Im Übrigen sind die bezughabenden Bestimmungen des 7. Abschnitts anzuwenden.

§ 68 BHygV 2012 B. Behördliche Kontrolle von Bädern an Oberflächengewässern


  1. (1)Absatz einsDie behördliche Kontrolle gemäß § 9 BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:Die behördliche Kontrolle gemäß Paragraph 9, BHygG hat nach Möglichkeit unangemeldet sowie nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz BHygG zu erfolgen. Dabei ist über den Allgemeinzustand des Bades ein Ortsaugenschein vorzunehmen, der insbesondere zu umfassen hat:
    1. 1.Ziffer einsBeurteilung sämtlicher Einrichtungen des Bades im Hinblick auf die Gefährdung von Badegästen durch Hygienemängel und offensichtliche Unfallgefahren und
    2. 2.Ziffer 2Beurteilung der Einhaltung der bäderhygienerechtlichen Bestimmungen einschließlich allfälliger behördlicher Auflagen.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (§ 10 BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.Ausgenommen in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste (Paragraph 10, BHygG) sind auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des Bades vor einer Anordnung von Maßnahmen die Kontrollen zu wiederholen.

§ 69 BHygV 2012 Kleinbadeteiche


  1. (1)Absatz einsKleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
  2. (2)Absatz 2Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
  3. (3)Absatz 3Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
  4. (4)Absatz 4Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.

Anlagen

Anl. 1 BHygV 2012


  1. A.AMessungen vor Ort

Parameter

Methode

Anforderungen an das Messverfahren

Anmerkungen

pH-Wert

ÖNORM M 6244

±0,2

 

Freies Chlor, Gesamtchlor

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM EN ISO 7393-2

±25% (im Messbereich 0,3 - 2,0 mg/l)

Anm. 7Anmerkung 7

Chlordioxid

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

DIN 38408-5 modifiziert für Spektralphotometrie

±25% (im Messbereich 0,1 - 0,3 mg/l)

 

Chlorit

photometrisch mittels erweiterter DPD-Methode nach PALIN

±25% (im Messbereich

 

Ozon

Colorimetrische Methode mit N,N-diethyl-1,4-phenylendiamin (DPD) ÖNORM M 6619

eine Nachweisgrenze von ≤0,05 mg/l muss gegeben sein

 

Temperatur

ÖNORM M 6616

±1° C

 

  1. B.B

    Parameter

    Richtigkeit in % des Parameterwertes (Anm. 1)Richtigkeit in % des Parameterwertes Anmerkung 1)

    Präzision in % des

    Parameterwertes (Anm. 2)Parameterwertes Anmerkung 2)

    Nachweisgrenze in % des

    Parameterwertes (Anm. 3)Parameterwertes Anmerkung 3)

    Anmerkungen

    TOC

    10

    10

    10

     

    Oxidierbarkeit

    (Kaliumpermanganat-Verbrauch)

    25

    25

    10

    Anm. 4Anmerkung 4

    Chlorid

    10

    10

    10

    Anm. 8Anmerkung 8

    Nitrat

    10

    10

    10

     

    pH-Wert

    -

    -

    -

    Anm. 5Anmerkung 5

    Aluminium

    10

    10

    10

     

    Chlorit

    10

    10

    10

    Anm. 6Anmerkung 6

    Trihalogenmethane

    25

    25

    10

    DIN 38407-30

    Anmerkung 1:

    Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

    Anmerkung 2:

    Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Als annehmbare Präzision gilt die zweifache relative Standardabweichung.

    Anmerkung 3:

    Nachweisgrenze ist entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters; oder die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

    Anmerkung 4:

    Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

    Anmerkung 5:

    Für die Wasserstoffionen-Konzentration soll gewährleistet sein, dass das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

    Anmerkung 6:

    zB Ionenchromatographie (EN ISO 10304-4).

    Anmerkung 7:

    Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (§ 51 Abs. 4) von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.Bei der Kontrolle der Konzentration an freiem Chlor im Rahmen der Spüldesinfektion (Paragraph 51, Absatz 4,) von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) dürfen alternativ auch für diesen Messbereich geeignete Teststreifen angewendet werden.

    Anmerkung 8:

    Eine Chloridkonzentration über 300 mg/l kann zu einem Mehrverbrauch an Kaliumpermanganat führen.

    II. Mikrobiologische Referenzmethodenrömisch II. Mikrobiologische Referenzmethoden

    Anzahl koloniebildender Einheiten bei 37°C Bebrütungstemperatur: ISO 6222

    Escherichia coli (E. coli): ISO 9308-1

    Enterokokken: ISO 7899-2

    Pseudomonas aeruginosa: ISO 16266

    Legionellen: ISO 11731 oder ISO 11731-2

    Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Anl. 2 BHygV 2012


Für Wasser von Becken:

Aluminiumsulfat,

Aluminiumchloridhexahydrat,

Aluminiumhydroxichlorid,

Aluminiumhydroxichloridsulfat,

Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,

Kieselsäure-Aluminat,

Eisen-III-Sulfat und

Eisen-III-Chlorid.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.

Anl. 3 BHygV 2012


A. Für Wasser von Becken, mit Ausnahme von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren)

und weiters zur ausschließlichen Verwendung in Wat-, Tret- und Durchschreitebecken sowie in Tauchbecken gemäß § 24 Abs. 2, deren Wasser verworfen wird

Natriumdichlorisocyanurat und

Trichlorisocyanursäure.

In Tablettenform stehen üblicherweise die Wirkstoffe Calciumhypochlorit und Trichlorisocyanursäure zur Verfügung.

 

B. Für Wasser von Warmsprudelbecken (Whirl Pools):

Chlorgas,

Calciumhypochlorit und

Natriumhypochlorit.

 

C. Zur desinfizierenden Spülung der Filter:

Chlorgas,

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit,

Chlor-Chlordioxid (unter Zugabe einer wässrigen Chloritlösung, hergestellt nach dem

P.-Berger-Verfahren),

Chlordioxid und

Wasserstoffperoxid.

 

D. Zur Füllwasserchlorung und Spüldesinfektion von Warmsprudelwannen (Whirlwannen):

Calciumhypochlorit,

Natriumhypochlorit und

Natriumdichlorisocyanurat-Lösung.

Anl. 4 BHygV 2012


Für die Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2:

Ozon.

Anl. 5 BHygV 2012


Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Anl. 6 BHygV 2012


  1. 1.Ziffer einsEscherichia coli (E. coli): ISO 9308-3
  2. 2.Ziffer 2Enterokokken: ISO 7899-1 oder ISO 7899-2
  3. 3.Ziffer 3Pseudomonas aeruginosa: ISO 16266
  4. 4.Ziffer 4Salmonellen: ISO 19250
  5. 5.Ziffer 5Sichttiefe: Secchi-Scheibe
  6. 6.Ziffer 6Gelöster Sauerstoff (%-Sättigung): Winkler-Methode oder elektrometrische Methode
  7. 7.Ziffer 7pH-Wert: ÖNORM M 6244
  8. 8.Ziffer 8Gesamtphosphor: DIN EN ISO 6878
  9. 9.Ziffer 9Temperatur: ÖNORM M 6616
Andere Methoden dürfen angewendet werden, wenn sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen.

Anl. 7 BHygV 2012


Hinweis für Badegäste

 

Die Reinhaltung des Kleinbadeteichs erfolgt ausschließlich durch dessen Selbstreinigungskräfte.

 

Die natürliche Reinigungskraft ist begrenzt.

 

Zum Schutz der Gesundheit der Badegäste dürfen daher die angeführten Personenzahlen nicht überschritten werden:

 

Gleichzeitig dürfen sich im Badegewässer höchstens …… Personen aufhalten.

 

Pro Tag darf die Gesamtzahl an Badegästen im Kleinbadeteich höchstens …..…. Personen betragen.

 

Anl. 8 BHygV 2012


Auftraggeber:

 

Bezeichnung des Bades:

 

Anschrift:

 

gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse (bei Bädern im Freien):

 

Bezeichnung des Beckens:

 

Besucherbelastung:

 

Besucherbelastung an den zwei Vortagen:

 

Art des Beckens:

 

Aerosolbildende Attraktionen:

 

Betriebsführung:

 

Häufigkeit der Beckenbodenreinigung:

 

Aufbereitungsanlage:

 

Förderstrommesser vorhanden und

Anzeigewert (m³/h):

 

Flockungsmitteldosierung vorhanden und in Betrieb:

 

Dosierung für pH-Wert Einstellung vorhanden und in Betrieb:

 

Filtermanometer vorhanden und

Anzeigewert (Einheit):

 

Häufigkeit der Filterspülung:

 

Zugesetztes Füllwasser (Herkunft/Menge):

 

Verwendetes Desinfektionsmittel:

 

Verwendetes Flockungsmittel:

 

Verwendetes Mittel zur pH-Korrektur:

 

Art der Filteranlage:

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

Betriebszustand:

 

Anzeige an betriebseigenen Messgeräten

 

- pH – Wert:

 

- Redoxspannung (mV):

 

- Freies Chlor (mg/l):

 

Anzahl der Personen im Becken

 

- zum Zeitpunkt der Probenahme:

 

- am Tag der Probenahme bis zur Probenahme (wenn möglich Auskunft an der Kassa einholen):

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

Probenahme:

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

Datum/Uhrzeit:

 

Messergebnisse vor Ort

 

- Beckenwassertemperatur:

 

- Beckenwassertrübung:

(klar/leicht trüb/stark trüb):

 

- pH-Wert:

 

- Gesamtchlor:

 

- freies Chlor:

 

- gebundenes Chlor:

 

- Chlordioxid (nur beim Verfahren gem. § 14 Z 3):- Chlordioxid (nur beim Verfahren gem. Paragraph 14, Ziffer 3,):

 

Anl. 9 BHygV 2012


Auftraggeber:

 

Bezeichnung des Betriebes:

 

Anschrift:

 

Standort und nähere Bezeichnung der Wanne:

 

Beschreibung des Wannenkreislaufs (Wasser- und/oder Lufteinbringung):

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

ORTSBEFUND

Besucherfrequenz am Probenahmetag (sofern Angabe möglich):

 

Betriebsführung:

 

Häufigkeit der Reinigung der Wannenoberfläche:

 

Desinfektionsanlage:

 

Art der Desinfektion (Spüldesinfektion und/oder Füllwasserchlorung) und Beschreibung des Desinfektionsvorgangs:

 

Verwendetes Desinfektionsmittel:

 

Verwendete Badezusätze:

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

Betriebszustand:

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

Probenahme:

 

Datum/Uhrzeit:

 

Messergebnisse vor Ort

 

- Wannenwassertemperatur:

 

- Wannenwassertrübung

(klar/leicht trüb/stark trüb/Schwebstoffe):

 

- Gesamtchlor:

 

- freies Chlor:

 

Anl. 10 BHygV 2012


Auftraggeber:

 

Bezeichnung des Kleinbadeteiches:

 

Anschrift:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag:

 

Besucherbelastung:

Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme:

 

 

Anzahl der Badegäste die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch):

 

 

Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder schwach): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch)

 

 

Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen:

 

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

 

Betriebszustand:

 

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

 

Probenahme:

 

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

 

Datum/Uhrzeit:

 

 

Messergebnisse vor Ort

 

 

- Wassertemperatur:

 

 

- pH-Wert:

 

 

- gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2):

 

 

- Färbung: (anormale Änderung der Färbung):

 

 

- Sichttiefe:

 

 

- Mineralöle (Film, Geruch):

 

 

- Tenside (Schaumbildung):

 

 

- Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter):

 

 

Bäderhygieneverordnung 2012 (BHygV 2012) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.10.2012

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1Paragraph eins,

Anwendungsbereich

§ 2Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Becken

 

A. Allgemeine Anforderungen an Becken

§ 3Paragraph 3,

Beschaffenheit von Beckenwänden und -böden

§ 4Paragraph 4,

Beckendurchströmung

 

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Becken

§ 5Paragraph 5,

Füllwasser

§ 6Paragraph 6,

Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung

§ 7Paragraph 7,

Beckenwasser

§ 8Paragraph 8,

Untersuchungsmethoden

 

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

§§ 9 bis 13Paragraphen 9 bis 13

Wasseraufbereitungsanlagen

§ 14Paragraph 14,

Zugelassene Aufbereitungsverfahren

§§ 15 bis 21Paragraphen 15 bis 21

Berechnung der Förderströme

§ 22Paragraph 22,

Berechnung der Zuschläge zum Förderstrom

§ 23Paragraph 23,

Berechnung der Nennbelastung

§ 24Paragraph 24,

Wasseraufbereitung bei Tauchbecken

§ 25Paragraph 25,

Wasseraufbereitung bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken

§§ 26 bis 28Paragraphen 26 bis 28

Filter und Filtration

§ 29Paragraph 29,

Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers

§ 30Paragraph 30,

Anforderungen an die Ozon-Oxidationsstufe

 

D. Hygienisch-technische Betriebsführung von Becken

§ 31Paragraph 31,

Beckenentleerung, -reinigung, -desinfektion

§ 32Paragraph 32,

Füllwasserzusatz

§ 33Paragraph 33,

Betrieb

§§ 34 und 35Paragraphen 34 und 35

Betrieb mit reduziertem Förderstrom

§ 36Paragraph 36,

Spülung der Filteranlage

§ 37Paragraph 37,

Reinigung der Überlaufrinne

§ 38Paragraph 38,

Probenahmehähne

§§ 39 und 40Paragraphen 39 und 40

Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien

 

E. Innerbetriebliche Kontrolle von Becken

§ 41Paragraph 41,

Betriebstagebuch

§§ 42 und 43Paragraphen 42 und 43

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

 

F. Behördliche Kontrolle

§ 44Paragraph 44,

Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 45Paragraph 45,

Kontrolle während des Betriebs

3. Abschnitt
Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 46Paragraph 46,

A. Allgemeine Anforderungen an Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

 

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 47Paragraph 47,

Füllwasser

§ 48Paragraph 48,

Wannenwasser

§ 49Paragraph 49,

Untersuchungsmethoden

§ 50Paragraph 50,

Zusatzstoffe zum Badewasser

 

C. Desinfektion und hygienisch-technische Betriebsführung von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 51Paragraph 51,

Desinfektion des Wannenkreislaufs

§ 52Paragraph 52,

Reinigung der Wannenoberfläche

§ 53Paragraph 53,

Dosieranlage

§ 54Paragraph 54,

Desinfektionsmittel

§ 55Paragraph 55,

Wiederinbetriebnahme nach längerem Stillstand

 

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 56Paragraph 56,

Betriebstagebuch

§§ 57 und 58Paragraphen 57 und 58

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

 

E. Behördliche Kontrolle

§ 59Paragraph 59,

Überprüfung vor Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 60Paragraph 60,

Kontrolle während des Betriebes

4. Abschnitt
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder

§§ 61 bis 64Paragraphen 61 bis 64

A. Allgemeine Anforderungen und hygienisch-technische Betriebsführung für Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder

§ 65Paragraph 65,

B. Innerbetriebliche Kontrolle von Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern

§ 66Paragraph 66,

C. Behördliche Kontrolle

5. Abschnitt
Bäder an Oberflächengewässern

§ 67Paragraph 67,

A. Allgemeine Anforderungen an Bäder an Oberflächengewässern

§ 68Paragraph 68,

B. Behördliche Kontrolle

6. Abschnitt
Kleinbadeteiche

 

A. Allgemeine Anforderungen an Kleinbadeteiche

§ 69Paragraph 69,

Kleinbadeteiche

§ 70Paragraph 70,

Badebereich und Regenerationsbereich

§ 71Paragraph 71,

Zusätzliche technische Einrichtungen

§ 72Paragraph 72,

Nennbelastung

§ 73Paragraph 73,

Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen

§ 74Paragraph 74,

Zutrittsbereiche

§ 75Paragraph 75,

Möglichkeit der Zuspeisung von Füllwasser

§ 76Paragraph 76,

Wasservögel, Fische

 

B. Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit in Kleinbadeteichen

§ 77Paragraph 77,

Füllwasser

§ 78Paragraph 78,

Speisung aus Brunnen oder Quellen

§ 79Paragraph 79,

Speisung aus oberirdischen Zuflüssen

§ 80Paragraph 80,

Badewasser eines Kleinbadeteiches

§ 81Paragraph 81,

Untersuchungsmethoden

 

C. Hygienisch-technische Betriebsführung von Kleinbadeteichen

§ 82Paragraph 82,

Badeordnung und Hinweise für Badegäste

 

D. Innerbetriebliche Kontrolle von Kleinbadeteichen

§ 83Paragraph 83,

Betriebstagebuch

§§ 84 und 85Paragraphen 84 und 85

Jährlich einzuholendes wasserhygienisches Gutachten

 

E. Behördliche Kontrolle

§ 86Paragraph 86,

Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung

§ 87Paragraph 87,

Kontrolle während des Betriebs

7. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Ausstattung und hygienisch-technische Betriebsführung von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen

§ 88Paragraph 88,

Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Betriebs

§ 89Paragraph 89,

Begehbare Flächen

§ 90Paragraph 90,

Wände

§ 91Paragraph 91,

Einrichtungsgegenstände und Einbauten

§ 92Paragraph 92,

Umkleidegelegenheiten

§§ 93 und 94Paragraphen 93 und 94

Nassräume, Duschanlagen, WC-Anlagen

§ 95Paragraph 95,

Erste-Hilfe-Raum

§ 96Paragraph 96,

Badeordnung

8. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 97Paragraph 97,

Vorschreibung weitergehender Maßnahmen

§ 98Paragraph 98,

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Hallenbäder und künstliche Freibäder

§ 99Paragraph 99,

Wasserbeschaffenheit von Becken (Badewassererwärmung)

§ 100Paragraph 100,

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Saunaanlagen

§ 101Paragraph 101,

Gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtige Anlagen

§ 102Paragraph 102,

Nach den Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten bewilligte Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 103Paragraph 103,

Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelbäder (Whirl Pools), Warmluft- und Dampfbäder sowie Kleinbadeteiche

§ 104Paragraph 104,

Bäderhygienerechtlich bewilligte Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§ 105Paragraph 105,

Gewerberechtlich genehmigte Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

§§ 106 und 107Paragraphen 106 und 107

Inkrafttreten

Anlage 1

Analyse- und Prüfverfahren für Wasser von Becken und Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

Anlage 2

Zugelassene Flockungsmittel

Anlage 3

Zugelassene Desinfektionsmittel

Anlage 4

Zugelassene Oxidationsmittel

Anlage 5

Zugelassene Mittel zur pH-Wert-Einstellung

Anlage 6

Analyse- und Prüfverfahren für Kleinbadeteiche

Anlage 7

Hinweis für Badegäste an Kleinbadeteichen

Anlage 8

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von BeckenAnforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Becken

Anlage 9

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Warmsprudelwannen (Whirlwannen)

Anlage 10

Anforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von KleinbadeteichenAnforderungen an den Ortsbefund für wasserhygienische Gutachten gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ff BHygG über die Beschaffenheit des Wassers von Kleinbadeteichen