Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsKleinbadeteiche sind künstliche Oberflächengewässer. Die Reinhaltung des Wassers erfolgt ausschließlich über ökosystemare Kreisläufe von Mikro- und Makroorganismen des Gewässers, die durch technische Maßnahmen unterstützt werden können.
(2)Absatz 2Zusätze und Eingriffe, die eine Schädigung der Biologie bewirken können, wie Desinfektionsmittel, UV-Bestrahlung, Ultraschallbehandlung, schwermetallhaltige Produkte, Fungizide, Algizide und dgl. sind unzulässig.
(3)Absatz 3Kleinbadeteiche dürfen ausschließlich im Freien errichtet und betrieben werden.
(4)Absatz 4Weder Füll- noch Badewasser darf künstlich erwärmt werden.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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