Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie Zugabe des Desinfektionsmittels hat automatisch zu erfolgen. Der Vorratsbehälter für das Desinfektionsmittel muss mit einer automatischen Leermeldevorrichtung ausgestattet sein, die eine Inbetriebnahme der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) bei Leermeldung verhindert.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.Absatz eins, gilt nicht für Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die ausschließlich für Therapiezwecke verwendet werden und insofern diese medizinprodukterechtlichen Desinfektionsvorgaben unterliegen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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