Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 5) in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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