§ 48 BHygV 2012 Wannenwasser

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

1.

Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,

2.

Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

3.

Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

4.

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

5.

Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.

(2) Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des Badewassers

1.

muss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6 und darf höchstens 1,2 mg/l betragen und

2.

darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.

(3) Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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