Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDas Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (§ 57 Abs. 2) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:Das Wasser, das sich in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) befindet, muss im Leerbetrieb (Paragraph 57, Absatz 2,) in seuchenhygienischer Sicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsKoloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,
2.Ziffer 2Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
3.Ziffer 3Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
4.Ziffer 4Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
5.Ziffer 5Legionellen: die Konzentration darf 10 in 100 ml (100 in 1 Liter) nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Bei Füllwasserchlorung (§ 51 Abs. 2) des BadewassersBei Füllwasserchlorung (Paragraph 51, Absatz 2,) des Badewassers
1.Ziffer einsmuss die Konzentration an freiem Chlor (gemessen am Beginn des Leerbetriebs) mindestens 0,6 und darf höchstens 1,2 mg/l betragen und
2.Ziffer 2darf die Konzentration an gebundenem Chlor (gemessen am Ende des Leerbetriebs) höchstens 0,3 mg/l betragen.
(3)Absatz 3Der in Abs. 2 Z 1 geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß § 51 Abs. 4 muss jedoch eingehalten werden.Der in Absatz 2, Ziffer eins, geforderte Mindestgehalt an freiem Chlor im Badewasser darf bei einer Kombination von Spüldesinfektion und Füllwasserchlorung unterschritten werden; der Mindestgehalt an freiem Chlor im Spülwasser gemäß Paragraph 51, Absatz 4, muss jedoch eingehalten werden.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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