Anl. 10 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(gemäß Bäderhygieneverordnung 2012 – BHygV 2012, BGBl. II Nr. 321/2012)

 

Auftraggeber:

 

Bezeichnung des Kleinbadeteiches:

 

Anschrift:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BHygG mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraute Person:

 

Ortsaugenschein, Probenahme, Messungen vor Ort, durchgeführt von:

 

Datum:

 

Wetterverhältnisse zur Zeit der Probenahme und am Vortag:

 

 

Besucherbelastung:

Anzahl der Badegäste im Badewasser zum Zeitpunkt der Probenahme:

 

 

Anzahl der Badegäste die sich an den zwei Vortagen um 15 Uhr im Badewasser befunden haben (lt. Betriebstagebuch):

 

 

Gesamtzahl der Badegäste (stark, mittel oder schwach): der zwei Vortage (lt. Betriebstagebuch)

 

 

Art der zusätzlichen technischen Einrichtungen:

 

 

Betriebstagebuch

(geführt/lückenhaft geführt/nicht geführt):

 

 

Betriebszustand:

 

 

Mängel/Bemerkungen/Auffälligkeiten:

 

 

Probenahme:

 

 

Eindeutige Angabe der Entnahmestelle(n):

 

 

Datum/Uhrzeit:

 

 

Messergebnisse vor Ort

 

 

- Wassertemperatur:

 

 

- pH-Wert:

 

 

- gelöster Sauerstoff (%-Sättigung O2):

 

 

- Färbung: (anormale Änderung der Färbung):

 

 

- Sichttiefe:

 

 

- Mineralöle (Film, Geruch):

 

 

- Tenside (Schaumbildung):

 

 

- Festkörper (wie schwimmende Gegenstände, Bruch, Splitter):

 

 

 

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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