Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsErfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a)Litera aEscherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
b)Litera bEnterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,
2.Ziffer 2in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und
3.Ziffer 3der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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