(1) Erfolgt die Speisung eines Kleinbadeteiches aus Brunnen oder Quellen, muss das Füllwasser folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind: | |||||||||
a) | Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein, | |||||||||
b) | Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein, | |||||||||
2. | in chemischer Hinsicht dürfen keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können und | |||||||||
3. | der Gesamtphosphorgehalt des Füllwassers darf 20 µg/l nicht überschreiten. |
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
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