§ 80 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,

b)

Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,

c)

Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),

d)

Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),

2.

in chemisch-physikalischer Hinsicht:

a)

die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,

b)

die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,

c)

der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und

d)

der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.

              (2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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