(1) Das Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1. | Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind: | |||||||||
a) | Escherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten, | |||||||||
b) | Enterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten, | |||||||||
c) | Salmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind), | |||||||||
d) | Pseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird), | |||||||||
2. | in chemisch-physikalischer Hinsicht: | |||||||||
a) | die Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten, | |||||||||
b) | die Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen, | |||||||||
c) | der pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und | |||||||||
d) | der Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten. |
(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
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