Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDas Wasser, das sich in einem Kleinbadeteich befindet (Badewasser), muss folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsEs muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:
a)Litera aEscherichia coli: die Konzentration darf 100 in 100 ml nicht überschreiten,
b)Litera bEnterokokken: die Konzentration darf 50 in 100 ml nicht überschreiten,
c)Litera cSalmonellen: dürfen in 1 l nicht nachweisbar sein (diese Untersuchung ist dann durchzuführen, wenn Wasservögel vorhanden sind),
d)Litera dPseudomonas aeruginosa: die Konzentration darf 25 in 100 ml nicht überschreiten (diese Untersuchung ist nur dann durchzuführen, wenn das Badewasser über eine Filtereinrichtung geführt wird),
2.Ziffer 2in chemisch-physikalischer Hinsicht:
a)Litera adie Sichttiefe darf 2 m nicht unterschreiten,
b)Litera bdie Konzentration an gelöstem Sauerstoff hat mindestens 80% Sättigung O2 zu betragen,
c)Litera cder pH-Wert darf 6 nicht unterschreiten und 9 nicht überschreiten und
d)Litera dder Gesamtphosphorgehalt darf 20 µg/l nicht überschreiten.
(2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen einzubeziehen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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