Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsNassräume wie Duschanlagen und WC-Anlagen müssen in einer solchen Anzahl und Ausstattung zur Verfügung gestellt werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:
1.Ziffer einsWände bis in eine Höhe von 1,8 m und Fußböden müssen mit einem schmutzabweisenden, leicht abwasch- und desinfizierbaren sowie leicht trocknenden Material versehen sein,
2.Ziffer 2WC-Anlagen sind mit Kunststoffsitzbrillen auszustatten; Toilettepapier ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
3.Ziffer 3im Bereich der WC-Anlagen sind Handwaschbecken einzurichten.
(2)Absatz 2Im Barfußbereich dürfen keine Holzroste und nur desinfizierbare Böden verwendet werden.
(3)Absatz 3Duschen müssen überschaubar angeordnet und sowohl vom Umkleidebereich als auch von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein.
(4)Absatz 4WC-Anlagen müssen überschaubar angeordnet und sowohl im Eingangsbereich als auch im Umkleidebereich sowie von Badebecken, Kleinbadeteichen oder Badegewässern leicht erreichbar sein und unentgeltlich zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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