§ 100 BHygV 2012 Bäderhygienerechtlich bewilligte und gewerberechtlich genehmigte Saunaanlagen

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerechtlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften entsprochen haben, dürfen in diesem Umfang und entsprechend ihrer Bewilligung weiterbetrieben werden.

(2) Bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 106 Abs. 1) und nach Inkrafttreten der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998 (1. Dezember 1998) nach bäderhygienerecthlichen Vorschriften bewilligte oder gewerberechtlichen Vorschriften genehmigte Saunaanlagen, die den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden bäderhygienerechtlichen oder gewerberechtliches Vorschriften entsprechen, dürfen in diesem Umfang entsprechend der Bäderhygieneverordnung BGBl. II Nr. 420/1998, in der Fassung BGBl. II Nr. 349/2009, weiterbetrieben werden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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