Unbeschadet der den Sachverständigen der Hygiene gemäß den §§ 43 Abs. 4 Z 1 lit. b, 58 Abs. 4 Z 1 lit. b und 85 Abs. 4 Z 1 lit. b, hinsichtlich der Gesamtbeurteilung im wasserhygienischen Gutachten eingeräumten Möglichkeiten, festgestellte Abweichungen zu tolerieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste, der Gäste einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht erforderlich ist, über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorzuschreiben.
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