Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWarmsprudelwannen (Whirlwannen) sind ungeachtet ihrer Größe nur zur Benützung durch eine Person in einem Badevorgang bestimmt. Darauf ist in der Badeordnung, die in unmittelbarer Näher der Warmsprudelwanne (Whirlwanne) anzubringen ist, hinzuweisen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit einer Desinfektion des Wannenkreislaufs nach jedem Badevorgang und vollständiger Entleerung der Warmsprudelwanne (Whirlwanne), sofern die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) nicht mit einer automatischen Desinfektionseinrichtung ausgestattet ist.
(2)Absatz 2Sämtliche Oberflächen müssen aus leicht zu reinigendem und leicht zu desinfizierendem Material bestehen.
(3)Absatz 3Für die Ganzkörperreinigung muss eine gesonderte Einrichtung (Badewanne oder Dusche) vorhanden sein.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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