§ 86 BHygV 2012 Überprüfungen vor Erteilung der Betriebsbewilligung

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Vor Erteilung der Betriebsbewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende von der Antragstellerin oder dem Antragsteller beizubringende und von einer dazu berechtigten Person erstellte Nachweise zu prüfen:

1.

Abnahmeprüfung hinsichtlich des ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustandes sowie hinsichtlich der bescheidmäßigen Errichtung des Kleinbadeteiches;

2.

sofern in einem Kleinbadeteich Ablauföffnungen vorhanden sind, über die Badewasser angesaugt oder abgeleitet wird, umfasst die Abnahmeprüfung nach Z 1 auch die Überprüfung der Nutzungssicherheit dieser Ansaugstellen durch eine Haarfangprüfung.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 85 BHygV 2012
§ 87 BHygV 2012