Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Untersuchungen haben die in den §§ 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach § 6 um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.Die Untersuchungen haben die in den Paragraphen 5 bis 7 angeführten Parameter - mit Ausnahme der Redoxspannung - zu umfassen, wobei die Untersuchungen nach Paragraph 6, um eine Messung des freien Chlors und des gebundenen Chlors zu ergänzen sind; die Messergebnisse sind im wasserhygienischen Gutachten anzuführen. Erforderlichenfalls sind die Untersuchungen durch weitere chemische, bakteriologische, virologische sowie allenfalls durch parasitologische Untersuchungen zu ergänzen.
(2)Absatz 2Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt § 8.Hinsichtlich der Untersuchungsmethoden gilt Paragraph 8,
(3)Absatz 3Die Eignung des Beckenwassers für Badezwecke ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene unter Berücksichtigung des Ortsbefundes, der Messungen vor Ort und der Gesamtheit der Ergebnisse der untersuchten Parameter zu beurteilen. Neben den bakteriologischen und chemisch-physikalischen Befunden sind hiebei auch andere zu einer Gesamtbeurteilung erforderliche Kriterien, wie die zum Zeitpunkt der Probenahme erreichte Besucherzahl, zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Im wasserhygienischen Gutachten muss in der Gesamtbeurteilung klar zum Ausdruck kommen, ob
1.Ziffer einsdas Beckenwasser und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird; hierbei ist festzuhalten, ob
a)Litera adas Beckenwasser den Werten des § 7 und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage den Werten des § 6, allenfalls in Zusammenhalt mit § 98 Abs. 2, entspricht oderdas Beckenwasser den Werten des Paragraph 7 und das Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage den Werten des Paragraph 6,, allenfalls in Zusammenhalt mit Paragraph 98, Absatz 2,, entspricht oder
b)Litera bfestgestellte Abweichungen von den Werten nach § 6 und § 7, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder obfestgestellte Abweichungen von den Werten nach Paragraph 6 und Paragraph 7,, allenfalls bei sofortiger Setzung von Maßnahmen, im Rahmen der Gesamtbeurteilung toleriert werden können oder ob
2.Ziffer 2die Anforderungen nach Z 1 nicht erfüllt werden.die Anforderungen nach Ziffer eins, nicht erfüllt werden.
(5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sind im Gutachten die Mängel anzuführen und nach Möglichkeit Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine Kontrolluntersuchung oder eine erweiterte Untersuchung vorzuschlagen.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 BHygV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 BHygV 2012