Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Überlaufrinne muss wöchentlich auf Verunreinigungen geprüft und bei Bedarf gereinigt werden.
(2)Absatz 2Wenn Reinigungsarbeiten im Bereich der Überlaufrinne oder des Beckenumgangs durchgeführt werden, ist die Entwässerung der Überlaufrinne auf die Kanalisation umzustellen. Die Umschaltung auf den Beckenwasserkreislauf darf erst dann erfolgen, wenn die Überlaufrinne gründlich gespült worden ist.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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