§ 5 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Füllwasser muss folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Es muss in seuchenhygienischer Hinsicht einwandfrei sein; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn folgende mikrobiologische Anforderungen erfüllt sind:

a)

Koloniebildende Einheiten bei 37° C Bebrütungstemperatur: die Konzentration darf 100 in 1 ml nicht überschreiten,

b)

Escherichia coli: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,

c)

Enterokokken: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein,

d)

Pseudomonas aeruginosa: darf in 100 ml nicht nachweisbar sein und

e)

Legionellen: dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Füllwassertemperatur gemessen an der Übernahmestelle über 20° C liegt.

2.

Es dürfen in chemischer Hinsicht

a)

keine Substanzen in Konzentrationen enthalten sein, die die Gesundheit der Badegäste gefährden können; dies gilt im Allgemeinen als eingehalten, wenn:

aa)

das Füllwasser aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, stammt oder das Füllwasser, das nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß Trinkwasserverordnung stammt, einer Mindestuntersuchung gemäß der Trinkwasserverordnung unterzogen wurde und deren Anforderungen entspricht; die Mindestuntersuchung ist bei Vorliegen spezieller geologischer Verhältnisse oder anderem begründeten Verdacht durch weitere Parameter zu ergänzen,

bb)

der Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO4) 11 mg/l nicht überschreitet oder der TOC bei einem Chloridgehalt von mehr als 500 mg/l einen Wert von 2,0 mg/l nicht überschreitet,

b)

keine Inhaltsstoffe in Konzentrationen enthalten sein, die die Aufbereitung beeinträchtigen.

(2) Bei begründetem Verdacht sind weitere mikrobiologische und chemische Parameter in die Untersuchungen mit einzubeziehen.

(3) Sofern das Wasser den Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht entspricht, ist von der oder dem Sachverständigen der Hygiene eine Bewertung vorzunehmen, ob die Abweichungen für eine Eignung als Füllwasser toleriert werden können oder eine Aufbereitung des Wassers notwendig ist.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BHygV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BHygV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 BHygV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BHygV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BHygV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHygV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 BHygV 2012
§ 6 BHygV 2012