§ 15 BHygV 2012

BHygV 2012 - Bäderhygieneverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Gesamtförderstrom QG besteht aus dem Förderstrom QA und der Summe der jeweiligen Zuschläge QZ.

              

(2) Der Förderstrom QA für ein Becken oder einen Beckenteil wird wie folgt berechnet:

              

Es bedeutet:

QG = gesamter Förderstrom, in m³/h

QA = Förderstrom, berechnet aufgrund der Beckenart und -abmessungen und dem jeweiligen Aufbereitungsverfahren, in m³/h

QZ = Zuschlag zum Förderstrom, berechnet aufgrund der Attraktionen gemäß § 22, in m³/h

= Wasserfläche des Beckens in m²

= Belastungsfaktor in

= spezifische Belastung in

(3) Der Belastungsfaktor f hängt von der Wassertiefe des Beckens ab und beträgt

1.

bei einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3;

2.

bei einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.

(4) Die spezifische Belastung b ist der Kennwert für die Leistung einer Wasseraufbereitungsanlage. Der Wert der spezifischen Belastung b beträgt

1.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 1: b = 0,5;

2.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. a: b = 0,6;

3.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 2 lit. b: b = 0,5;

4.

beim Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 Z 3: b = 0,5.

(5) Ergibt sich aus der Berechnung des Förderstroms aufgrund eines tiefen Beckens (z. B. eines Sprungbeckens) eine Umwälzzeit von mehr als sechs Stunden, so darf dennoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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